Verantwortlich für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) waren die Ministerien für Gesundheit und Justiz unter Beteiligung des Bundeskanzleramts. Im Herbst und Winter sei mit einem erneuten saisonbedingten Anstieg der COVID-19-Fälle zu rechnen, daher drohe erneut eine gesteigerte Belastung des Gesundheitssystems und weiterer kritischer Infrastrukturen. Folgende Grundregeln sind geplant: Maskenpflicht im Fernverkehr, in Krankenhäusern und der Pflege. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sagte hierzu: „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Dafür haben wir einen 7-Punkte-Plan entwickelt. Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie“. Neben der bundesweiten Maskenpflicht im Bahn-, Bus- und Flugverkehr ist eine Impfkampagne mit neuen, angepassten Impfstoffen; Test- und Behandlungskonzepte; eine Lagekarte mit tagesaktuellen Daten; Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen vorgesehen. Masken und Testnachweispflicht in Krankenhäusern sowie Pflege- und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten u.ä. bleiben weiterhin bestehen. Hierzu soll § 28b IfSG neu gefasst werden.
„Vorbereitet sein, Verhältnismäßigkeit wahren, vulnerable Personen schützen: An diesen 'drei V' orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar“ erklärte Bundesminister der Justiz, Marco Buschmann (FDP).
Weitere Maßnahmen können die Länder unter bestimmten Voraussetzungen ergreifen. Und hier setzt die Kritik an: Einerseits drohe ein erneuter „Flickenteppich“ mit unterschiedlichen Regelungen in verschiedenen Gebieten. Und: welche Kriterien konkret für das vorgesehen „Stufenmodell“ gelten sollen bleibt noch vage. Denn ab 1. Oktober 2022 können die Länder wieder die Maskenpflicht in Innenräumen vorsehen. „Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum. Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden“, so Lauterbach. Aber wann „die Situation es gebietet“ blieb offen. Die Länder sind berechtigt, bestimmte weitere Schutzmaßnahmen optional anzuordnen, „soweit dies erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen, kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und einen geregelten Schulunterricht in Präsenz aufrechtzuerhalten.“ Hier soll eine konkrete Gefahr – angelehnt ans Polizeirecht – notwendig sein. Diese soll durch Infektionslast ermittelt werden, etwa durch Kontrollen der Abwässer, die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen und Auslastung in den Krankenhäusern/Intensivstationen.
Sodann kann das Land durch Parlamentsbeschluss in betroffenen Gebietskörperschaften bestimmte weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen. 2G- und 3G-Beschränkungen sollen nicht mehr verfügt werden, geplant ist dahingegen der Einsatz von FFP-2-Masken, Abstandsregeln und Obergrenzen für Indoor-Veranstaltungen. Maskenpflicht soll dann gelten können auch im öffentlichen Nahverkehr und in Schulen ab der 5. Klasse. Ergänzt wird dies durch eine mögliche Testpflicht in bestimmten öffentlichen Einrichtungen wie Kitas und Schulen.
Bei Freizeitveranstaltungen wie dem Besuch von Sportevents oder in Clubs und Restaurants kann dem Entwurf zufolge in einer ersten Phase statt der Notwendigkeit des Tragens einer Mund-/Nasenbedeckung ein aktueller Test, ein Genesenen- oder ein aktueller Impfnachweis vorgelegt werden. Aktuell heißt hierbei: nicht älter als drei Monate ist. Wie dann jederzeit etwa in der Bar die Maskenpflicht festgestellt werden soll ist unklar, es läuft also wohl auf ein strengeres Konzept (nur Test-, Impf-, oder Genesenennachweis) hinaus.