Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sei eröffnet, weil davon auch die Möglichkeit der Nutzung des Eigentums an einem zugelassenen Kernkraftwerk erfasst ist.
Eine Enteignung liegt nicht vor, insbesondere weil das BVerfG das Merkmal der "Güterbeschaffung" betont, das hier nicht gegeben ist.
Stattdessen handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG.
Diese sind im konkreten Fall grundsätzlich verfassungsgemäß, da dem erheblichen und umfangreichen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten Gemeinwohlbelange von besonders hohem Wert gegenüberstehen (Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen). Beim Ausgleich dieser Belange hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Abwägung zwischen Privatnützigkeit und Sozialpflichtigkeit.
Als unzumutbarer Eingriff in die Eigentumsgarantie qualifiziert das BVerfG dagegen Detailregelungen, die dazu führen, dass im Einzelfall die schon 2002 gewährten Reststrommengen nicht mehr ausgenutzt werden dürfen.
Besonders interessant ist die Entscheidung auch deshalb, weil Beschwerdeführer u.a. juristische Personen waren, die gesellschaftsrechtlich von einem ausländischen Staat beherrscht werden.
Eine nicht nur rechtspolitisch wichtige Entscheidung, sondern auch ein Grundsatzurteil zu Art. 14 I GG, das in vereinfachter Form sicherlich viele Prüfer inspirieren wird.