Zunächst ist der Bundestag natürlich das wichtigste Organ der Legislative: Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen (Art. 77 I 1 GG). Und da er anders als die Exekutive unmittelbar demokratisch legitimiert ist, muss er alle „wesentlichen Entscheidungen“ selbst treffen, was in Art. 80 I GG für das Verhältnis zwischen Parlamentsgesetzen und Rechtsverordnungen bereits angelegt und vom BVerfG durch die sog. „Wesentlichkeitstheorie“ weiter entfaltet wurde.
Daneben ist hat der Bundestag die sog. „Kreationsfunktion“. Er wirkt bei der Bildung anderer Staatsorgane mit. So wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG), die Abgeordneten wirken als Mitglieder der Bundesversammlung an der Wahl des Bundespräsidenten mit (Art. 54 GG) und der Bundestag wählt die (Hälfte der) Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG).
Ein klassisches Parlamentsrecht ist auch die sog. „Budgethoheit“. Der Haushaltsplan wird vom Bundestag beschlossen (Art. 109 ff. GG).
Darüberhinaus hat der Bundestag eine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung. Diese übt er u.a. durch das Recht auf Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse aus, das in Art. 44 GG näher bestimmt wird.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag die Entscheidung über den Auslandseinsatz von Soldaten in bewaffneten Auseinandersetzungen eingeräumt. Dieser sog. „wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt“ steht zwar nicht ausdrücklich im GG. Das BVerfG hat ihn aber in einer Gesamtanalogie zu den wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des GG und unter Rückgriff auf die Wesentlichkeitstheorie entwickelt. Inzwischen ist er durch das Parlamentsbeteiligungsgesetz (einfach-gesetzlich) auch ausdrücklich normiert.
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