Das Bundesstaatsprinzip, das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgt und nach Art. 79 Abs. 3 GG für die "Ewigkeit" garantiert ist, wirft das Problem der vertikalen Gewaltenteilung auf, also nach der Abgrenzung der Kompetenzen.
Art. 30 GG enthält dafür eine Grundregel: Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist Sache der Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft.
Für die Gesetzgebung folgen Details aus den Art. 70 ff. GG, für die Exekutive aus Art. 83 ff. GG und für die Judikative aus Art. 92 ff. GG.
Ausdruck dieses Staatsprinzips ist zudem das Gebot der "Bundestreue", also die Rechtspflicht zu "bundesfreundlichem Verhalten" und gegenseitiger (!) Rücksichtnahme zwischen Bund und den Ländern als Glieder des Bundes.