Der Bundeskanzler wird nach Art. 63 GG auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. Im ersten Wahlgang ist dafür gem. Art. 63 Abs. 2 GG die "Mehrheit der Mitglieder des Bundestages" i.S.d. Art. 121 GG erforderlich, die sog. "Kanzlermehrheit".
Die Bundesminister werden nach Art. 64 GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Dabei hat der Bundespräsident nach ganz h.M. kein politisches Prüfungsrecht, sondern darf allenfalls die rechtlichen Voraussetzungen der Person für die Ernennung als Minister prüfen.
Nach Art. 69 GG "endigt" das Amt des Bundeskanzlers in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Weitere Fälle sind der Rücktritt oder Tod des Bundeskanzlers.
Darüber hinaus kann der Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum nach Art. 67 GG abgelöst werden und muss dann vom Bundespräsidenten entlassen werden.
Wichtig: Durch eine verlorene Vertrauensfrage i.S.d. Art. 68 GG verliert der Bundeskanzler sein Amt nicht zwangsläufig. Er kann zurücktreten, dem Bundespräsidenten vorschlagen den Bundestag aufzulösen - oder auch einfach weiterregieren.
Das Amt des Bundesministers ist so eng mit dem Bundeskanzler gekoppelt, dass es mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers endet, vgl. Art. 69 Abs. 2 GG.