Durch den BundIesrat wirken die Länder an den Aufgaben des Bundes mit. Mitglieder des Bundesrats sind Mitglieder der Landesregierungen, gem. Art. 51 Abs. 1 GG. Im Bundesrat sitzen 69 stimmberechtigte Mitglieder. Diese Zahl ist allerdings nicht verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich vorgegeben, sondern ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder der einzelnen Länder. Nach Art. 51 Abs. 2 GG haben die Länder je nach Einwohnerzahl zwischen 3 und 6 Stimmen.
Der Bundesrat trifft nach Art. 52 Abs. 3 GG Beschlüsse mit der "Mehrheit seiner Stimmen", aktuell also mindestens 35. Dies führt dazu, dass eine Enthaltung faktisch wie eine "Nein-Stimme" wirkt und ist ein wesentlicher Unterschied zu den Verhältnissen im Bundestag, wo Enthaltungen bei der Feststellung der einfachen Mehrheit nicht mitgezählt werden.
Nach Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG müssen die Stimmen eines Landes einheitlich abgegeben werden und können nicht aufgesplittet werden. Dies ist nur möglich, weil die Bundesratsmitglieder kein "freies Mandat" haben - ein weiterer wichtiger Unterschied zum Bundestag - sondern weisungsabhängig sind.
Weichen die Vertreter eines Landes im Bundesrat allerdings von dieser Weisung ab, so sind ihre Stimmen dennoch gültig und werden so gewertet, wie sie tatsächlich abgegeben wurden. Die Weisung wirkt also nur im "Innenverhältnis".