Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren gem. Art. 76, 77 Abs. 2 - 4 GG. Dies ist die wichtigste Aufgabe des Bundesrates. Die Kompetenzen im Detail richten sich danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.
Der Bundesrat muss bestimmten Rechtsverordnungen zustimmen, vgl. Art. 80 Abs. 2 GG.
Er hat Kompetenzen im Bereich der Verwaltung, bei Verwaltungsvorschriften und Aufsichtsmaßnahmen des Bundes - Einzelheiten dazu in den Art. 84 Abs. 2-4, Art. 85 Abs. 2 GG, Art. 87 Abs. 3 GG.
Über den Bundesrat sind die Länder auch bei den Angelegenheiten der Europäischen Union beteiligt. Je nachdem, wie stark eine Maßnahme der Union in die Kompetenzen der Länder eingreift, gelten verschiedene Stufen der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte gem. Art. 23 Abs. 2 - 6 GG. Einzelheiten dazu sind einfach-gesetzlich im Integrationsverantwortungsgesetz sowie im Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU geregelt.