Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 VIII ZR 278/16 mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten PKW dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
Der BGH stellt fest, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 verpflichtet ist einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der vermeintlich mangelhaften Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Demnach ist es für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens ausreichend, wenn der Käufer (ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und alternativ anbietet diesem selbst den Transport zu überlassen.
Grundsätzlich muss ein Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 auch die Bereitschaft des Käufers umfassen dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort (nach Erfüllungsort) zur Verfügung zu stellen. Dem Verkäufer soll hierdurch die Möglichkeit eingeräumt werden zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welche Ursache der Mangel zurückgeht und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist daher nicht verpflichtet sich auf ein Nacherfüllungsverlangen einzulassen, wenn ihm zuvor keine Gelegenheit zur Untersuchung der vermeintlich mangelhaften Sache gegeben worden ist.
Aus der Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter (§ 439 Abs. 2) folgt, dass die Nacherfüllung grundsätzlich unentgeltlich sein soll. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Diese Regelung soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen. Der Verbraucher soll nicht wegen drohender finanzieller Belastungen von der Geltendmachung seiner Rechte Abstand nehmen.
Dementsprechend ist die Mängelanzeige nebst Anzeige der Bereitschaft das Fahrzeug (nur) nach Zahlung eines erforderlichen Transportkostenvorschusses zum Verkäufer zu verbringen grundsätzlich als ausreichendes Nacherfüllungsverlangen zu werten.
Sobald das Urteil im Volltext vorliegt kommentieren wir es in der Rubrik BGH & Co.