Wie zu erwarten hat sich der BGH (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) dem EuGH angeschlossen und die Reichweite der Vermutung in zweifacher Hinsicht erweitert.
Der Käufer muss fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Er muss einzig zeigen, dass ein Mangel im sechsmonatigen Zeitraum aufgetreten ist.
In sachlicher Hinsicht wird nun vermutet, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer - anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert - des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.
Es bleibt sodann noch zu prüfen, ob der aufgetretene Mangel mit der Vermutung vereinbar ist und ob dem Verkäufer ggf. der Gegenbeweis gelungen ist (Vermutung keine Fiktion!).
Der klassische Streit (Lit. vs. BGH) ist damit vom Tisch! Dennoch sollten sie bei aktuellen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kurz die alte Rechtslage skizzieren, die Betonung lag auf KURZ.
Keinesfalls dürfen sie diesen alten Streit anbringen, wenn der Grundmangel bewiesen sein sollte. Hier greift § 476 ohnehin.
Der Einbau dieser Frage in Klausuren ist sicher und bloß eine Frage der Zeit. Sie sind nun vorbereitet.