Durch die vom Täter vorgenommene Manipulation wird also der Eindruck erweckt, dass der Aussteller die Erklärung gerade so verfasst hat, wie sie sich nun aus der veränderten Urkunde ergibt. Dem Aussteller wird damit eine Erklärung „untergeschoben“.
Umstritten sind die Fälle, in denen der Aussteller einer Urkunde selbst Änderungen am Inhalt der von ihm erstellten Urkunde vornimmt.
Teilweise wird in der Literatur verlangt, dass auch bei § 267 Abs. 1 Alt. 2 stets eine Täuschung über die Identität des Ausstellers vorliegen müsse, so dass bei einer Veränderung der Urkunde durch den Aussteller selbst eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht in Betracht kommt, da tatsächlicher und aus der Urkunde ersichtlicher Aussteller identisch sind.
Die herrschende Meinung bewertet hingegen nachträgliche Inhaltsänderungen durch den Aussteller als Verfälschen. Zur Begründung wird angeführt, dass andernfalls die Alternative des Verfälschens echter Urkunden überflüssig wäre, da der Fall des Manipulierens einer Urkunde durch Dritte immer auch die Herstellung einer unechten Urkunde bedeute. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Täter in der Zwischenzeit seine Dispositionsbefugnis über die entsprechende Urkunde verloren hat.
Wichtig ist, dass nach dem Verfälschen wieder/noch eine Urkunde vorliegt. Fehlt es hieran, so ist eine Strafbarkeit gem. § 267 ausgeschlossen. In der Klausur müssen Sie dann jedoch an die Prüfung des § 274 denken.