Zu unterscheiden sind zunächst die echte und die unechte GoA.
Das Abgrenzungskriterium ist hier der Fremdgeschäftsführungswille (FGW).
Handelt der Geschäftsführer (GF) mit einem FGW so liegt eine echte GoA vor.
Handelt der GF ohne einen FGW so liegt eine unechte GoA vor.
Eine weitere Unterscheidung kann gemacht werden nach der berecjtigten und der unberechtigten GoA
Handelt der GF im Interesse des Geschäftsherrn (GH) und in Übereinstimmung mit dem wirklichen oder tatsächlichen Willen des GH so liegt eine berechtigte GoA vor.
Handelt der GF nicht im Interesse des GH oder entgegen dem wirklichen oder tatsächlichen Willen des GH, so liegt eine unberechtigte GoA vor. Der GH kann die Geschäftsführung jedoch genehmigen. Beachten sie hier zudem noch § 679.