Gemäß § 434 Abs. 3 steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Damit erfasst die Vorschrift zum einen die Falschlieferung und zum anderen die Mankolieferung. Beide Konstellationen werden einem Mangel gleichgestellt.
Nach überwiegender Ansicht wird der Wortlaut als zu weit empfunden und der Anwendungsbereich daher eingeschränkt. Wie weit die Einschränkungen gehen müssen wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
Von einem Identitätsaliud spricht man bei falscher Lieferung einer Sache im Rahmen der Stückschuld. Diese Konstellation war früher vom Mangelbegriff nach recht einheitlicher Ansicht nicht erfasst. Teilweise wird dieser Ansatz auch im Rahmen des neu geschaffenen § 434 (III) so vertreten.
Die heutige herrschende Meinung wendet die Vorschrift jedoch auch in dieser Konstellation an. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass sich keine gesetzliche Einschränkung findet. Das Gesetz wollte gerade einen Gleichlauf zwischen Stückschulden und Gattungsschulden herstellen. Auch das angeführte Argument, dass ein höherwertiges Aliud nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Käufer von seinem Recht auf Nacherfüllung nicht gebraucht macht (dann §§ 439 V i.V.m. §§ 346 ff.) verfängt nicht. Weder der Kaufvertrag noch § 434 Abs. 3 können einen Rechtsgrund für die höherwertige Leistung begründen. Demnach steht dem Verkäufer in einem solchen Fall die Leistungskondiktion zur Verfügung.
Grundsätzlich ist daher auch in dieser Konstellation von einem Mangel auszugehen.