Neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis existiert noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann.
Beim „abstrakten“ Schuldanerkenntnis ist insb. die nötige Form (Schriftform) zu beachten. Es stellt zudem einen eigenen Rechtsgrund dar (hier an BerR) denken.
I.Ü. ist das Vorliegen eines Anerkenntnisses durch Auslegung der jeweiligen Erklärungen oder Handlungen zu bestimmen.
Beachten sie zur Bewertung einer bloßen Zahlung als Anerkenntnis das Urteil des BGH vom 11.11.2008 (unter BGH & Co. kommentiert unter „Gewährleistungsrechtsfall in untypischer Gestalt“)