Änderungen bei § 241 Bedrohung
War früher nur die Drohung mit der Begehung eines Verbrechens (in der Praxis zumeist eine Morddrohung) strafbar, so sind nun auch andere Delikte aufgenommen. In Abs. 1 heißt es wie folgt:
Hinweis
„Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Sofern die Drohung z.B. im Netz ausgesprochen wird, erhöht sich gem. Abs. 4 der Strafrahmen:
Hinweis
„Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.“
Änderungen bei § 185 StGB
Wurde früher nur die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit mit höherer Strafe bedroht, gilt diese höhere Strafe nun auch für öffentliche Beleidigungen. In § 185 StGB heißt es wie folgt:
Hinweis
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Änderungen bei § 188 StGB
188 StGB befasst sich mit dem Ehrschutz von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen. Früher waren diese über diese Norm mit dem entsprechenden höheren Strafrahmen nur gegen eine üble Nachrede und eine Verleumdung geschützt. Nunmehr wird der Schutz auch auf Beleidigungen erstreckt. Die Norm lautet wie folgt:
Hinweis
„(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2as politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Änderungen bei § 115 StGB
Der Anwendungsbereich der Normen § 113 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - sowie § 114 – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – wird in § 115 auf Personen erweitert, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Diesen Personenkreis hat man nun erweitert auf den ärztlichen Notdienst und die Notaufnahme. Dort heißt es in Abs. 3:
Hinweis
„Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. 2Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.“
Ferner wurden antisemitische Tatmotive in § 46 II StGB ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe aufgenommen. Bei § 126 werden nun auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung sowie die Androhung von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst.