1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt klar, dass im Fall der tatbestandlichen Beeinträchtigung des Eigentums der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann. Wird dagegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anzuwenden.
Hier gilt es zu berücksichtigen, dass nur ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung besteht. Kann die Beeinträchtigung nur auf eine bestimmte Weise beseitigt werden, besteht der Anspruch auf die konkrete Handlung. Dies gilt auch dann, wenn andere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können. Bestehen jedoch – wie häufig – verschiedene Möglichkeiten die Störung zu beseitigen, so hat der Gläubiger grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Beeinträchtigung. Dahinter steht der Grundsatz, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Sodann gilt es noch zu berücksichtigen, dass der Störer gegebenenfalls das Risiko der Zwangsvollstreckung trägt, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt. Besteht die Störung sodann fort, so besteht auch weiterhin ein Anspruch auf Beseitigung.
Damit obliegt es dem Störer den geeigneten Weg zur Störungsbeseitigung zu bestimmen. Ein zu eng gefasster Antrag kann zur teilweisen Abweisung der Klage führen und damit potenziell zur Kostenteilung zwischen den Parteien.