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V. Vorladung nach Art. 15 PAG
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Sofern ein Betroffener die Auskunft auf eine Aufforderung der Polizei nach Art. 12 PAG verweigert, steht dieser die Möglichkeit zu, den Verweigernden nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 PAG vorzuladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen (wie im obigen Beispielsfall, wenn die Polizei weiß, dass der Betroffene die Kindesentführung beobachtet hat), dass er sachdienliche Angaben machen kann. Bloße Vermutungen der Polizei sind dabei nicht ausreichend.Berner/Köhler/Käß Art. 15 Rn. 7.
Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG ist eine Vorladung ebenfalls möglich, soweit dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. Dies wird im Hinblick auf die Art der erkennungsdienstlichen Maßnahmen, welche in Art. 14 Abs. 2 und 3 PAG aufgeführt sind, im Regelfall erforderlich sein, da die Polizei unter normalen Umständen nur auf ihren Dienststellen über die erforderliche Ausstattung zur Durchführung derselben verfügen wird.
Hinweis
Verwechseln Sie diese Vorladung nicht mit der Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizei im Hinblick auf eventuell von ihm begangene Straftaten. Diese Befugnis ergibt sich nach Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 PAG i.V.m. § 163 StPO, wonach die Polizei Straftaten zu erforschen hat, wozu unter anderem auch die Vernehmung der Beschuldigten einer Straftat zählt. Über § 163a Abs. 4 S. 2 StPO gilt dabei wiederum § 136 StPO.
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Die Vorladung der Polizei kann nach Art. 15 Abs. 3 PAG auch zwangsweise nach den allgemeinen Vollstreckungsregeln der Art. 70 ff. PAG durchgesetzt werden, wobei hierbei die Modalität der drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut aufgenommen wurde. Wichtig ist der Verweis des Art. 15 Abs. 4 PAG auf § 136a StPO, welcher die verbotenen Vernehmungsmethoden nach der StPO enthält. Damit stellt dieser Verweis klar, dass zwar die Vorladung an sich zwangsweise durchgesetzt werden kann, nicht aber eine Aussage. Im zwangsweisen Vollzug der Vorladung liegt regelmäßig eine bloße Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG). Liegt ausnahmsweise eine Freiheitsentziehung vor, so ist nach Art. 15 Abs. 3 S. 2 PAG unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 PAG herbeizuführen.
Nach Art. 15 Abs. 2 PAG soll zum einen bei der Vorladung ihr Grund angegeben und auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. Dieser soll also insbesondere nicht während seiner üblicherweise zu erwartenden Arbeitszeit vorgeladen werden. Die Verletzung der formellen Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 PAG führt als bloße Ordnungsvorschrift (vgl. dazu den Wortlaut „soll“) aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorladung.Berner/Köhler/Käß Art. 15 Rn. 11.