Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
321
Bei dem Versammlungsrecht, das im BayVersG geregelt ist, handelt es sich um sogenanntes spezielles Sicherheitsrecht. Soweit sein Anwendungsbereich reicht, stellt es gegenüber dem PAG und LStVG vorrangiges Recht dar (mehr dazu unten Rn. 333 ff.). Nach dem allgemeinen Teil (Art. 1–9 BayVersG) werden Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 10–12 BayVersG) sowie unter freiem Himmel (Art. 13–16 BayVersG) unterschieden. Art. 20–22 BayVersG enthalten Straf- und OWi-Tatbestände und die Art. 23–28 BayVersG Schlussbestimmungen. Art. 17–19 BayVersG trifft spezielle Vorschriften zur Befriedung des Landtagsgebäudes.
Hinweis
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG bzw. Art. 113 BV stellt vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus ein besonders bedeutendes Grundrecht dar. Das BVerfG betrachtet das Recht der Versammlungsfreiheit als konstituierend für eine freiheitliche demokratische Grundordnung.
322
Mit der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht, auf dessen Grundlage das (alte) (Bundes-)Versammlungsgesetz erlassen wurde, auf die Länder über (Art. 30, 70 GG).
Bayern hat – wie die meisten Bundesländer – von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in diesem Zuge das BayVersG erlassen. Dieses regelt nunmehr abschließend das Versammlungsrecht in Bayern.