Inhaltsverzeichnis
E. Kosten
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Nach Art. 26 BayVersG sind Amtshandlungen nach dem BayVersG mit Ausnahme der Entscheidungen über Erlaubnisse nach Art. 6 BayVersG kostenfrei. Insoweit handelt es sich um eine spezielle Anordnung, welche die Kostenfreiheit nach Art. 3 BayKG ergänzt. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf die Verwaltungskosten.
Hinweis
Sie besagt dagegen nicht, dass eine Versammlung für den Veranstalter überhaupt keine Kosten hervorrufen darf. Über die Frage, ob dem Veranstalter einer Versammlung die Kosten für die Müllbeseitigung auferlegt werden dürfen, bestand lange Uneinigkeit. Mittlerweile wurde entschieden, dass eine solche Beschränkung zulässig ist, sofern sie sich im Rahmen des Angemessenen hält. Das bedeutet, dass eine Pflicht zur Kostentragung für Müllbeseitigung legitim ist. Es darf sich dabei aber nicht um ein verkapptes Versammlungsverbot handeln. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich einerseits nach der Frage, ob Kosten zu erwarten sind und andererseits nach der Höhe der veranschlagten Kosten.
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Für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Versammlung, die nicht von Art. 26 BayVersG erfasst werden (z.B. begleitende Polizeibeamte, Schutz vor Gegendemonstrationen), dürfen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 BayKG i.V.m. Art. 93 S. 1 PAG grundsätzlich keine Kosten erhoben werden.