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III. Der sogenannte „bayerische“ Aufbau
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Der soeben dargestellte Aufbau der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme entspricht dem allgemeinen Aufbau im Verwaltungsrecht. Auch außerhalb Bayerns entsprach dieser schon immer geltender Praxis.
Der von Knemeyer begründete bayerische Aufbau als spezielles, auf die Bedürfnisse des Polizeirechts angepasstes Prüfungsschema hat sich dagegen nicht durchgesetzt.
Expertentipp
Zwar ist es theoretisch denkbar, dass in Bayern noch Klausuren mit dem bayerischen Aufbau von einem Ersteller eingereicht werden. Wahrscheinlich ist dies allerdings nicht, insbesondere wurde seit langem keine Klausur mehr mit dem speziellen bayerischen Aufbau mehr eingereicht. Für die Klausur empfehlen die Verfasser dennoch den deutschen Aufbau. Zum einen sind die Vertreter des bayerischen Aufbaus nicht mehr allzu häufig. Zum anderen muss man bedenken, dass der („deutsche“) allgemeine Aufbau keineswegs falsch ist und von jedem Verwaltungsrechtler auch beherrscht wird; Verwirrungen bei den Korrektoren muss man also keinesfalls befürchten, auch wenn eine Klausur mit dem bayerischen Aufbau eingereicht werden sollte.
Der „bayerische“ Aufbau soll deshalb lediglich als Exkurs dargestellt werden.
Prüfungsschema
Wie prüft man: „Bayerischer“ Aufbau für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Primärmaßnahme
I. | Formelle Rechtmäßigkeit | |
| 1. | Handeln der Polizei im eingeschränkt institutionellen Sinne nach Art. 1 PAG |
| 2. | Örtliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 POG |
II. | Materielle Rechtmäßigkeit | |
| 1. | |
| 2. | Befugnis bei belastenden Maßnahmen |
| 3. | Maßnahmerichtung (Art. 7 ff. PAG) |
| 4. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) |
| 5. | Ermessen (Art. 5 PAG) |