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Unter den Bereich der polizeilichen Tertiärebene fallen zum einen eventuelle Entschädigungsansprüche des Bürgers infolge polizeilicher Maßnahmen sowie dazu quasi spiegelbildlich die Erhebung von Kosten durch den Polizeiträger beim Bürger für durchgeführte polizeiliche Maßnahmen.
Expertentipp
Dabei kann man sich vorab einen Grundsatz als Eselsbrücke merken, der bei den einzelnen Ausführungen wieder aufgegriffen werden soll. Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs und die Kostenpflicht für polizeiliche Maßnahmen schließen sich gegenseitig aus. Ein Bürger kann also entweder nur einen Entschädigungsanspruch haben und nicht kostenpflichtig sein oder kostenpflichtig sein, dann kann ihm aber auch im Ergebnis kein Entschädigungsanspruch zustehen.