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Natürlich müssen Sie in der polizeirechtlichen Klausur damit rechnen, dass Ihnen jede Standardmaßnahme begegnen kann. Der absolute Schwerpunkt liegt aber in der Regel in den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG, der Sicherstellung nach Art. 25 PAG, den Durchsuchungsmöglichkeiten nach den Art. 21 ff. PAG und dem Platzverweis nach Art. 16 PAG, was bei der folgenden Darstellungstiefe entsprechend berücksichtigt wird. Der Abschnitt 3 des PAG, konkret die Art. 30–66 PAG, sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 lit. c)Nach § 18 Abs. 1 S. 2 der JAPO dürfen aber andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. sowie § 58 Abs. 2 Nr. 1Nach § 58 Abs. 1 S. 2 können im Rahmen von Rechtsgebieten, die zum Prüfungsstoff gehören, auch Fragen aus anderen Gebieten geprüft werden, soweit sie in der Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. JAPO Bayern kein Prüfungsgegenstand.