Polizei- und Ordnungsrecht NRW

Gefahrenabwehrverfügung - Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Öffentliches Recht NRW



370 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


1479 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 2163 Seiten

1. Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen

67

Im ersten Schritt untersuchen Sie, ob eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage einschlägig ist. Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen kommen in erster Linie bei ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehrverfügungen in Betracht. Zu den prüfungsrelevanten spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des besonderen Ordnungsrechts gehören z.B. § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018, §§ 17, 20, 24–29 BImSchG,

Bundesimmissionsschutzgesetz. §§ 5, 12 Abs. 3, 21 Abs. 1 GastG,Gaststättengesetz. In Nordrhein-Westfalen existiert derzeit kein LGastG, so dass das BGastG gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fortgilt, bis es durch Landesrecht ersetzt wurde. §§ 15 Abs. 2, 35 GewO,Gewerbeordnung. §§ 16 Abs. 3, Abs. 4, 24 HandwO,Handwerksordnung. § 22 StrWG NRW,Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. § 25 StVG,Straßenverkehrsgesetz. §§ 17, 31a StVZO,Straßenverkehrszulassungsordnung. §§ 5, 15 VersG.Versammlungsgesetz.

a) Verhältnis zwischen spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen und Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts

68

Die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen genießen grundsätzlich Anwendungsvorrang vor den Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Ob und ggf. inwieweit das Spezialgesetz die sondergesetzlich geregelte Materie abschließend regelt und damit einen Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ausschließt, müssen Sie in jedem Einzelfall durch Auslegung des Spezialgesetzes und seiner Ermächtigungsgrundlage prüfen. Als Grundregel sieht das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht vor, dass Bundes- oder Landesgesetze, in denen die Gefahrenabwehr spezialgesetzlich geregelt ist, den allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen vorgehen und dass die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze, sofern die Spezialgesetze keine abschließenden Regelungen enthalten, ergänzend anzuwenden sind (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 S. 2 OBG).

Vgl. Mann in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 619.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Z betreibt einen Zeitschriften- und Tabakladen. Berufliche und persönliche Sorgen haben ihn zum Alkoholiker werden lassen. Als die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt, untersagt sie dem Z jedwede gewerbliche Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit. – Die auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte Gewerbeuntersagung gegenüber Z betrifft die Ausübung gewerblicher Tätigkeit (das „Ob“ gewerblicher Tätigkeit). Die Gewerbeordnung ist in erster Linie Gewerbezulassungsrecht (vgl. auch § 1 GewO, der den Grundsatz der Gewerbefreiheit einfach-gesetzlich normiert) und enthält insoweit abschließende Regelungen. Ein Rückgriff auf allgemeinere Bestimmungen (v.a. die ordnungsbehördliche Generalklausel) ist daher ausgeschlossen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erfährt, dass Familie B ihren Bungalow um ein Obergeschoss aufgestockt hat, ohne zuvor eine Baugenehmigung zu beantragen. Das Bauvorhaben ist nach geltendem Baurecht unzulässig. Die Behörde erlässt daher eine Abrissverfügung. – Durch die Bauordnung NRW 2018 werden den Baubehörden Aufgaben zur Abwehr baurechtlicher Gefahren übertragen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht den Baubehörden u.a. die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 zur Verfügung. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde die zur Abwehr baurechtlicher Gefahren notwendigen Maßnahmen ergreifen, hier somit eine Abrissverfügung wegen des Schwarzbaus erlassen. Ein Rückgriff auf eine allgemeinere Befugnisnorm (v.a. die ordnungsbehördliche Generalklausel) ist ausgeschlossen.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Im Zweifel können Sie davon ausgehen, dass eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage einen abschließenden Charakter hat, weil der Gesetzgeber mit dem Erlass der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage einen spezifischen Zweck verfolgt und insoweit einen Rückgriff auf allgemeinere Regelungen ausschließen will.

Vgl. auch Drews/Wacke/Vogel/Mertens Gefahrenabwehr S. 154 f.

69

Ergibt Ihre Prüfung, dass eine abschließende spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zwar existiert, aber in Ihrer Fallbearbeitung nicht eingreift, ist ein Rückgriff auf eine Ermächtigungsgrundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts ausgeschlossen.

Vgl. Kingreen/Poscher Polizei- und Ordnungsrecht § 3 Rn. 25 ff.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Anders als in Beispiel 1 oben (Rn. 68) ist Z nicht alkoholkrank. Dennoch wird ihm die gewerbliche Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit untersagt. – Da Z nicht alkoholkrank ist, ist er gewerberechtlich zuverlässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO liegen daher nicht vor. Die Behörde kann in diesem Fall nicht auf allgemeinere Regelungen (v.a. die ordnungsbehördliche Generalklausel) zurückgreifen, um auf dieser Grundlage die Gewerbeuntersagung gleichwohl zu verfügen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Anders als in Beispiel 2 oben (Rn. 68) ist das Bauvorhaben der Familie B genehmigungsfähig. – Eine auf § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 gestützte Abrissverfügung ist in diesem Falle rechtswidrig. Die Behörde kann auch hier nicht z.B. auf die ordnungsbehördliche Generalklausel zurückgreifen, um auf dieser Grundlage die Abrissverfügung gleichwohl zu erlassen.

70

Ergibt Ihre Prüfung, dass eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage existiert, diese aber nicht abschließend ist, sondern in bestimmten Punkten (z.B. hinsichtlich des Adressaten oder der auszusprechenden Rechtsfolge) keinen abschließenden Charakter hat, können diese Lücken durch Rückgriff auf die einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts geschlossen werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Wie oben (Rn. 68) gesehen, enthält die Gewerbeordnung grundsätzlich nur Gewerbezulassungsrecht. Soweit lediglich die Art und Weise der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit betroffen ist, enthält die Gewerbeordnung daher keine abschließende Regelung mit der Folge, dass ein Rückgriff v.a. auf die ordnungsbehördliche Generalklausel möglich ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die BauO NRW 2018 enthält mit §§ 53 ff. spezielle Regelungen in Bezug auf den Adressaten einer Bauordnungsverfügung „bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen“ (vgl. § 52 BauO NRW 2018). Soweit diese Bestimmungen nicht einschlägig sind (insbesondere nach Abschluss der genannten Tätigkeiten), ist auf die allgemeinen Regelungen (§§ 17 ff. OBG) zurückzugreifen.

71

Ein wichtiges und vor allem auch prüfungsrelevantes Beispiel bildet in diesem Zusammenhang das Versammlungsrecht, dessen Verhältnis zum allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht im folgenden Exkurs näher dargestellt werden soll.

b) Exkurs: Verhältnis zwischen dem Versammlungsrecht und dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht

72

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Nutzen Sie die Gelegenheit zu einer Wiederholung der Versammlungsfreiheit im Skript „Grundrechte“! Die verfassungsrechtlichen Aspekte werden im Exkurs als bekannt vorausgesetzt.

Auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. erließ der Bund im Jahre 1953 das Versammlungsgesetz (VersG).

Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1789 mit Änderungen). Seit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 besitzen die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Das Versammlungsgesetz des Bundes gilt jedoch gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wurde.In Nordrhein-Westfalen existiert derzeit kein LVersG, so dass das BVersG gilt. Das Versammlungsgesetz ist konzipiert als „ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelwerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges notwendigen Maßnahmen getroffen werden können“.BVerwGE 82, 34. Aus dem abschließenden Charakter des Versammlungsgesetzes folgt die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, d.h. versammlungsbezogene Eingriffe können nur auf Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes gestützt werden. Die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts wird konkret bestimmt durch den Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes und innerhalb dieses Anwendungsbereichs durch den Regelungsbereich des Versammlungsgesetzes.Vgl. Wehr Examens-Repetitorium Polizeirecht Rn. 258 und Rn. 259 ff., auf denen die nachfolgenden Ausführungen (mit Ausnahme der Beispiele) im Wesentlichen beruhen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Beachten Sie also, dass die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts nur relativ gilt.

 

aa) Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes

73

Das Versammlungsgesetz regelt Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Zwei Kinder sind im Eis auf einem Weiher eingebrochen. Sofort bleiben zahlreiche Passanten am Uferrand stehen und beobachten das Geschehen. Als die Polizei eintrifft, fordert sie die Passanten zum Verlassen des Unglücksorts auf. – Das Zusammenkommen der Passanten am Uferrand stellt zwar eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen dar; die Zusammenkunft erfolgt aber rein zufällig und ist nicht auf die gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung gerichtet. Bei der Zusammenkunft der Passanten handelt es sich daher nicht um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG, sondern um eine bloße Ansammlung mit der Folge, dass das Versammlungsgesetz nicht anwendbar ist und damit keine Sperrwirkung gegenüber anderen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entfaltet.

74

Das Versammlungsgesetz enthält Regelungen, die den Zweck verfolgen, dass Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG ordnungsgemäß und störungsfrei durchzuführen. Daher soll das Versammlungsgesetz versammlungsspezifische Gefahren abwehren.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Wegen eines Hauseinsturzes ändert die zuständige Behörde kurzfristig die geplante Route für einen Protestmarsch, weil die Straße, in der das Haus eingestürzt ist, unpassierbar ist. – Mit der Änderung der geplanten Route für den Protestmarsch will die zuständige Behörde mögliche Gefahren z.B. für die körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer verhindern. Dabei handelt es sich nicht um die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren, so dass das Versammlungsgesetz nicht anwendbar ist und damit keine Sperrwirkung gegenüber anderen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entfaltet.

bb) Sachlicher Regelungsbereich des Versammlungsgesetzes

75

Im Versammlungsgesetz hat der Gesetzgeber die in Art. 8 GG enthaltene Unterscheidung zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen, die in Art. 8 Abs. 1 vorbehaltlos gewährleistet werden, und Versammlungen unter freiem Himmel, die in Art. 8 Abs. 2 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegen, aufgegriffen (vgl. zu den Gewährleistungen des Art. 8 GG. Das Versammlungsgesetz enthält in §§ 5 ff. Regelungen in Bezug auf Versammlungen in geschlossenen Räumen und in §§ 14 ff. Vorschriften hinsichtlich Versammlungen unter freiem Himmel.

(1) Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 ff. VersG)

76

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Machen Sie sich mit den §§ 5 ff. VersG vertraut und lesen Sie die Vorschriften zunächst einmal durch!

Eingriffe in Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die an Eingriffe in solche Versammlungen gestellt werden. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen sieht das Versammlungsgesetz nur folgende mögliche Eingriffsmaßnahmen vor: Vor dem Begin einer Versammlung ein Verbot der Versammlung (§ 5 VersG) sowie nach dem Beginn einer Versammlung die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen (§ 12a Abs. 1 VersG), deren Speicherung (§ 12a Abs. 2 VersG) und – als ultima ratio – die Auflösung einer Versammlung (§ 13 VersG).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Während einer Kundgebung in einer öffentlichen Sporthalle, an der mehrere hundert Personen teilnehmen, durchsucht die Polizei die Taschen zahlreicher Teilnehmer, weil sie den anonymen Hinweis erhalten hat, dass Teilnehmer unerlaubte Betäubungsmittel bei sich führen. – Fraglich ist, ob die Durchsuchung der Taschen rechtmäßig ist. Dagegen könnte sprechen, dass nach Beginn der Versammlung nur noch Eingriffsmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 5, 12a Abs. 1 und Abs. 2 oder § 13 VersG zulässig sind. Durchsuchungen sind in diesen Vorschriften nicht vorgesehen. Allerdings ist die in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG geregelte Auflösung einer Versammlung eine ultima ratio-Maßnahme, wie § 13 Abs. 1 S. 2 VersG zeigt. Die in § 13 Abs. 1 S. 2 VersG genannte Unterbrechung einer Versammlung steht beispielhaft für andere polizeiliche Maßnahmen, die milder als eine Auflösung der Versammlung sind. Zu diesen milderen Maßnahmen gehören vor allem die polizeilichen Standardmaßnahmen, die jedoch nicht unter Umgehung der strengen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes ergriffen werden dürfen. § 13 Abs. 1 S. 2 VersG enthält daher eine Art Rechtsfolgenverweisung auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Die Durchsuchung der Taschen von Teilnehmern kann daher nur auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 VersG erfolgen. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 VersG nicht vorliegen, ist die Durchsuchung der Taschen als Rechtsfolge einer polizeilichen Standardmaßnahme rechtswidrig.

(2) Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 14 ff. VersG)

77

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie die §§ 14 ff. VersG!

§§ 14 ff. VersG füllen den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG zum Teil abschließend aus (vgl. zum Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG. § 15 VersG enthält mit dem Verbot einer Versammlung bzw. der Anordnung von Auflagen vor Beginn einer Versammlung (Absatz 1) und der Auflösung einer Versammlung nach ihrem Beginn (Absatz 3) Ermächtigungsgrundlagen, die gleichartige Maßnahmen auf der Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze ausschließen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Wie Beispiel oben (Rn. 76) mit dem Unterschied, dass die Kundgebung auf dem Marktplatz der Stadt B stattfindet. – Fraglich ist, ob die Durchsuchung der Taschen zahlreicher Teilnehmer rechtmäßig ist. Dagegen könnte auch hier sprechen, dass die Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes eine abschließende Regelung in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen möglicher Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen, so dass eine Durchsuchung von Taschen, die in §§ 14 ff. VersG nicht vorgesehen ist, rechtswidrig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die Formulierung in § 15 Abs. 1 VersG („Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, …“)

Hervorhebung nicht im Original. als Verweis auf Ermächtigungsgrundlagen, die der zuständigen Behörde nach Landesrecht zustehen, ausgelegt. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 15 Abs. 3 VersG auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG gefolgert, dass die zuständige Behörde von diesen Befugnissen auch während einer Versammlung Gebrauch machen könne.Vgl. zum Ganzen BVerwGE 64, 55. Die darauf gestützten Maßnahmen stellen sog. Minus-Maßnahmen dar.Vgl. hierzu auch Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 304. Auch hier liegt damit eine Art Rechtsfolgenverweisung auf die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vor. Da die Polizei aufgrund des anonymen Hinweises annehmen muss, dass Teilnehmer gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen und dadurch unmittelbar die öffentliche Sicherheit gefährden, kann sie die Taschen von Teilnehmern durchsuchen.

cc) Zeitlicher Regelungsgehalt des Versammlungsgesetzes

78

In zeitlicher Hinsicht differenziert das Versammlungsgesetz zwischen dem Zeitraum vor dem Beginn einer Versammlung, dem Zeitraum der Dauer einer Versammlung und dem Zeitraum nach der Beendigung einer Versammlung.

(1) Zeitraum vor dem Beginn einer Versammlung

79

Vor dem Beginn einer Versammlung kann die Versammlung verboten oder die Durchführung der Versammlung von Auflagen abhängig gemacht werden (vgl. §§ 5, 15 Abs. 1 VersG). Ansonsten enthält das Versammlungsgesetz einige Vorschriften, die Ge- oder Verbote beinhalten (z.B. § 2 Abs. 3 S. 1, § 17a Abs. 1 und Abs. 2 VersG). Eine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung solcher Ge- oder Verbote gibt es aber nur in § 17a Abs. 4 VersG. Aus diesem Umstand wird abgeleitet, dass das Versammlungsgesetz für den Zeitraum vor dem Beginn einer Versammlung keine abschließende Regelung enthält. Folge davon ist, dass vor dem Beginn einer Versammlung die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts anwendbar sind.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW kann die Polizei an einer Kontrollstelle, die von ihr eingerichtet wurde, um z.B. eine Straftat nach § 129a StGB zu verhindern, die Identität anreisender Versammlungsteilnehmer feststellen.

80

Art. 8 GG gewährleistet neben dem Recht auf Abhalten einer Versammlung auch das Recht auf das „Sich Versammeln“, d.h. das Recht auf einen ungehinderten Zugang zum Versammlungsort.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Polizei kontrolliert die Zufahrtsstraßen zur Innenstadt von K, wo in einigen Stunden eine Großdemonstration stattfinden soll. Bei ihren Kontrollen stellt die Polizei die Identität der Personen fest. – Bei diesen Maßnahmen der Polizei handelt es sich um sog. „Vorfeldmaßnahmen“. Sie werden auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW vorgenommen. Wenn die Polizei durch ihre Maßnahmen jedoch den Zugang zum Versammlungsort zumindest erheblich erschwert, richtet sich die Zulässigkeit dieser Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz.

Vgl. zum Ganzen Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 307; auch BVerfG (K) NVwZ-RR 2010, 625.

(2) Zeitraum während der Versammlung

81

Während einer Versammlung existieren insbesondere mit §§ 12a, 13 und 15 Abs. 2 VersG im oben beschriebenen Umfang abschließende Eingriffsermächtigungen.

(3) Zeitraum nach einer Versammlung

82

Nach der Beendigung einer Versammlung sind die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts anwendbar.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Nach einer von der Polizei verfügten Auflösung einer Kundgebung in der Innenstadt von D bleiben viele Teilnehmer vor Ort und weigern sich, den Kundgebungsort zu verlassen. – Mit dem Erlass der Auflösungsverfügung ist die Kundgebung aufgelöst. Gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersG haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen, sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist. Die Polizei kann gegen die verbleibenden Teilnehmer auch auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW vorgehen (s.u. Rn. 152).

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!