Polizei- und Ordnungsrecht NRW - E. Übungsfall Nr. 1

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Polizei- und Ordnungsrecht NRW

E. Übungsfall Nr. 1

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Sachverhalt - Die Radarfalle

F ist wieder einmal „geblitzt“ worden, weil er – entgegen den innerorts vorgeschriebenen 50 km/h – 88 km/h gefahren ist. Dafür wurden ihm ein Bußgeld und ein Fahrverbot auferlegt.

F beschließt daraufhin, sich bei der Polizei der großen kreisangehörigen Stadt Unna zu rächen. Er bastelt ein wetterfestes Schild mit der Aufschrift „Vorsicht! Radarkontrolle!“ und legt es in den Kofferraum seines Pkw. Als er eines morgens im Radio hört, dass die Polizei Unna auf der Bundesstraße 1 von Unna nach Dortmund verdeckte Geschwindigkeitsmessungen durchführt, fährt er die Strecke ab und parkt seinen Wagen ca. 200 Meter vor der polizeilichen Kontrollstelle. Gut sichtbar positioniert er sich in Fahrtrichtung und stellt das Schild so vor sich auf, dass jeder entgegenkommende Fahrer ihn ohne Weiteres sehen kann. Anschließend macht F ein ausgiebiges Picknick und direkt danach ein Mittagsschläfchen auf dem Standstreifen.

Rüde geweckt wird er einige Zeit später von zwei Polizeibeamten, die sich gewundert hatten, dass ihnen heute kein Raser „ins Netz“ gegangen war. Sie verbieten F, das Schild jetzt und auch in Zukunft an der Straße aufzustellen. F entgegnet, er mache doch nur das, was die Behörden über den Rundfunk täten, wenn sie auf verdeckte Geschwindigkeitskontrollen hinwiesen. Er sei nicht bereit, sich an das Verbot zu halten. Daraufhin verlangen die Polizisten von F die Herausgabe des Schildes, woraufhin F ihnen das Schild gibt und nach Hause fährt.

Nachdem er noch eine Nacht darüber geschlafen hat, geht F zum Rechtsanwalt. Er möchte sich nur gegen die Maßnahmen der Polizei Unna zur Wehr setzen, die sich noch nicht erledigt haben. Er ist der Ansicht, dass er ansonsten die Gerichte unnötig belasten würde.

Der Rechtsanwalt wird beauftragt zu prüfen, wie er sich gegen die noch nicht erledigten polizeilichen Maßnahmen mit einer Klage im Hauptsacheverfahren zur Wehr setzen kann. Erstellen Sie das Gutachten des Rechtsanwaltes unter Berücksichtigung der Wünsche des F! Sollte eine polizeiliche Maßnahme aus einem Grund rechtswidrig sein, bedarf es der Prüfung, ob die Maßnahme aus weiteren Gründen rechtswidrig ist, nicht.

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Lösung

Der Rechtsanwalt wird ihm raten, Klage in der Hauptsache vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben, wenn und soweit die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Klage hat Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage müsste zulässig sein.

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt oder der Verwaltungsrechtsweg über die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist. Da eine aufdrängende Sonderzuweisung nicht einschlägig ist, kann der Verwaltungsrechtsweg allein über die Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sein. Über § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht entstammen. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich z.B. nach der modifizierten Subjektstheorie. Danach ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn durch die streitentscheidenden Normen allein ein Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird. Im vorliegenden Fall sind die streitentscheidenden Normen solche des Polizeigesetzes NRW, auf deren Grundlage das Verbot, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen, und die Anordnung, das Schild herauszugeben, erlassen wurden. Durch die Normen des Polizeigesetzes NRW wird ausschließlich der Staat als Hoheitsträger zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum des Bürgers berechtigt. Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, die mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist.

Demnach ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, es sei denn, es würde eine abdrängende Sonderzuweisung eingreifen. Als eine solche käme § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG in Betracht. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG enthält eine abdrängende Zuweisung an die ordentlichen Gerichte für sog. Justizverwaltungsakte der Strafverfolgungsbehörden. Die Polizei ist hier jedoch nicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden, sondern als Gefahrenabwehrbehörde. Für die Begehung einer Straftat durch F ist nichts ersichtlich und davon sind auch die Polizisten bei ihrem Einsatz gegenüber F ersichtlich nicht ausgegangen. Somit greift § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG nicht ein. Folglich ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.


2. Statthafte Klageart

Statthafte Klageart könnte die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sein. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Betroffene die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 35 VwVfG NRW begehrt.

a) Rechtsnatur der polizeilichen Maßnahmen

Im vorliegenden Fall gibt es zwei belastende polizeiliche Maßnahmen: F wurde zum einen untersagt, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen, und zum anderen aufgefordert, das Schild an die Polizei herauszugeben. Beide Maßnahmen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG NRW darstellen.

aa) Rechtsnatur der polizeilichen Untersagung, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen

Die polizeiliche Untersagung, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen, enthält zum einen die gegenwartsbezogene Untersagung, die laufende Aktion am Straßenrand weiter zu betreiben, und zum anderen die zukunftsbezogene Untersagung, die Radarwarnungen an einem anderen Tag fortzusetzen. Dabei handelt es sich um zwei Verfügungen zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und somit um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW.

bb) Rechtsnatur der polizeilichen Anordnung, das Schild an die Polizei herauszugeben

Die polizeiliche Anordnung, das Schild herauszugeben, und die anschließende Entgegennahme des Schildes durch die Polizei stellen eine Sicherstellung i.S.d. § 43 Nr. 1 PolG NRW dar.

Die Rechtsnatur der Sicherstellung – wie auch die Rechtsnatur der sonstigen polizeilichen Standardmaßnahmen – ist allerdings umstritten. Maßgeblich für die Qualifikation einer polizeilichen Sicherstellung als Verwaltungsakt ist die Frage, ob die Sicherstellung eine Regelung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW beinhaltet. Eine Regelung i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn die Maßnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet ist.

Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG § 35 Rn. 88.

Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ist die Sicherstellung in erster Linie auf den tatsächlichen Erfolg gerichtet, nämlich auf die Begründung des Gewahrsams der Polizei an dem herausverlangten Gegenstand. Daher spricht sich eine Ansicht dafür aus, die Sicherstellung als bloßen Realakt ohne Regelungscharakter anzusehen. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht bestünde jedoch die Gefahr, dass der Adressat einer solchen Maßnahme zum bloßen Objekt hoheitlicher Realakte degradiert würde. Daher sieht eine andere Ansicht zu Recht auch in einer polizeilichen Sicherstellung einen Verwaltungsakt in Form einer konkludenten Duldungsverfügung. Auf der Grundlage dieser Ansicht ist die polizeiliche Anordnung, das Schild herauszugeben, demnach als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW zu qualifizieren.

cc) Ergebnis zu a)

Beide polizeilichen Maßnahmen stellen Verwaltungsakte i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW dar.

b) Erledigung der polizeilichen Maßnahmen?

Die polizeilichen Maßnahmen könnten sich jedoch erledigt, d.h. ihre regelnde Wirkung verloren haben.

Vgl. zum Begriff der Erledigung Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 43 Rn. 204.

Im Falle ihrer Erledigung wäre die Anfechtungsklage nicht statthaft, weil sie als Gestaltungsklage nur bei noch nicht erledigten Verwaltungsakten in Betracht kommt. Zu prüfen ist somit, ob sich die polizeilichen Maßnahmen erledigt haben.

aa) Polizeiliche Untersagung, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen

Bei der Beantwortung der Frage, ob sich die polizeiliche Untersagung, das Schild jetzt und in Zukunft aufzustellen, erledigt hat, ist zu differenzieren: Soweit die Polizei F untersagt hat, das Schild auch in Zukunft nicht mehr aufzustellen, ist F nach wie vor belastet. Die polizeiliche Untersagung, das Schild jetzt aufzustellen, könnte sich demgegenüber erledigt haben. Ein Verwaltungsakt kann sich durch Aufhebung, Zeitablauf oder auf andere Weise erledigen (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW), indem er seine regelnde Wirkung verliert. Im vorliegenden Fall läge eine Erledigung vor, wenn die von der gegenwartsbezogenen Untersagung ausgehende belastende Wirkung nachträglich weggefallen wäre. Nach der Aufforderung der Polizei, das Schild herauszugeben, hat F das Schild der Polizei übergeben und ist nach Hause gefahren. Die gegenwartsbezogene Untersagung, das Schild aufzustellen, entfaltet demnach keine belastenden Wirkungen mehr und hat sich somit erledigt. Da F ausdrücklich nur gegen die Maßnahmen vorgehen möchte, die sich noch nicht erledigt haben, wird der Rechtsanwalt ihm raten, die gegenwartsbezogene Untersagung, das Schild aufzustellen, nicht klageweise anzugreifen.

bb) Polizeiliche Sicherstellung des Schildes

Auch die polizeiliche Sicherstellung des Schildes könnte sich infolge ihrer Vollziehung erledigt haben. Durch den Vollzug einer Maßnahme tritt jedoch keine Erledigung ein, wenn und solange eine Rückgängigmachung der Vollziehung noch in Betracht kommt (arg. e contr. §§ 80 Abs. 5 S. 3, 113 Abs. 1 S. 2 VwGO) oder der Adressat durch sonstige unmittelbare rechtliche Auswirkungen des Verwaltungsaktes weiterhin beschwert ist, etwa wenn noch eine Kostenforderung der Behörde in Betracht kommt.

Vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rn. 104.

Eine Rückgängigmachung der Vollziehung durch die Rückgabe des Schildes ist noch möglich (vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 PolG NRW) und auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Zudem kann die Polizeibehörde gemäß § 46 Abs. 3 PolG NRW die Kosten der Sicherstellung von F ersetzt verlangen. Somit hat der Vollzug der Sicherstellung noch nicht zu ihrer Erledigung geführt.

cc) Ergebnis zu b)

Mit Ausnahme der gegenwartsbezogenen Untersagung, das Schild an der B 1 aufzustellen, haben sich die polizeilichen Maßnahmen gegenüber F nicht erledigt.

c) Ergebnis zu 2.

Gegen die nicht erledigten polizeilichen Maßnahmen, die klageweise angegriffen werden sollen, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

3. Klagebefugnis

F müsste gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sein. Als Adressat der belastenden polizeilichen Gefahrenabwehrverfügungen ist F möglicherweise zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen (sog. Adressatentheorie). F ist somit klagebefugt.

4. Form

Die Klage muss unter Beachtung der Formerfordernisse der §§ 81, 82 VwGO eingelegt werden.

5. Frist

Gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Monatsfrist läuft gemäß § 58 Abs. 1 VwGO allerdings nur, wenn F über die Möglichkeit, Klage zu erheben, ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 VwGO belehrt wurde. Da dies nach den Angaben im Sachverhalt offensichtlich nicht geschehen ist, läuft die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Diese Frist kann F ohne Weiteres einhalten.

6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

F ist gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und das Land NRW gemäß §§ 61 Nr. 1, 62 Abs. 3 VwGO beteiligten- und prozessfähig.

7. Richtiger Klagegegner

Das Land NRW ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Klagegegner.

8. Ergebnis zu I.

Die Klage des F ist zulässig.

II. Begründetheit der Klage

Die Klage des F ist begründet, wenn und soweit die polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, und die polizeiliche Sicherstellung des Schildes rechtswidrig sind und F dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen

a) Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Untersagung

Zu prüfen ist, auf welcher Ermächtigungsgrundlage das polizeiliche Verbot, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, beruht.

aa) § 44 Abs. 2 S. 2 StVO

Als nach § 8 Abs. 2 S. 1 PolG NRW vorrangig anwendbare, spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage kommt § 44 Abs. 2 S. 2 StVO in Betracht. Fraglich ist allerdings, ob es der Polizei bei ihrer Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs ging. Die Untersagung soll dem Zweck dienen, dass Geschwindigkeitskontrollen zukünftig ohne die störende Einwirkung des F durchgeführt werden können. Solche Kontrollen dienen zwar mittelbar der Verkehrssicherheit, indem durch die Kontrollen auf das Verhalten der Kraftfahrer eingewirkt wird; sie setzen aber zunächst einmal ein verkehrswidriges Verhalten, nämlich einen Geschwindigkeitsverstoß der Kraftfahrer nach § 3 StVO, voraus, das durch die Kontrollen festgestellt werden soll. Demnach dienten die Maßnahmen gegenüber F nicht unmittelbar der Verkehrssicherheit. Folglich kommt § 44 Abs. 2 S. 2 StVO als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht.

bb) § 8 Abs. 1 PolG NRW

Ermächtigungsgrundlage könnte die polizeiliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW sein. Einem Rückgriff auf diese Generalklausel könnte jedoch der Vorrang des § 44 Abs. 2 S. 2 StVO entgegenstehen. Allerdings normiert § 44 Abs. 2 S. 2 StVO nicht abschließend die Eingriffsbefugnisse der Polizei im Straßenverkehr. Es handelt sich lediglich um eine zusätzliche verkehrsrechtliche Befugnis der Polizei. Daher ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 PolG NRW der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel zulässig.

cc) Ergebnis zu a)

Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, ist demnach § 8 Abs. 1 PolG NRW.

b) Formelle Rechtmäßigkeit des polizeilichen Verbots

Zu prüfen ist die formelle Rechtmäßigkeit des polizeilichen Verbots.

aa) Zuständigkeit

Die Kreispolizeibehörde Unna müsste für die Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, sachlich und örtlich zuständig gewesen sein.

(1) Sachliche Zuständigkeit(a) Allgemeine Eilzuständigkeit der Polizei

Für die allgemeine Gefahrenabwehr sind sowohl die Polizei als auch die allgemeine Ordnungsverwaltung zuständig (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW, § 1 Abs. 1 OBG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Polizei und der allgemeinen Ordnungsverwaltung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW danach, ob ein sog. Eilfall vorliegt. Nur in einem Eilfall darf die Polizei die allgemeine Aufgabe der Gefahrenabwehr übernehmen. Ein Eilfall liegt vor, wenn ein Eingreifen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies erscheint in Bezug auf die Untersagung, das Schild auch in Zukunft nicht mehr aufzustellen, zweifelhaft. Insoweit hätte noch ausreichend Zeit bestanden, die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 1 Abs. 1 S. 4 PolG NRW zu informieren, und diese hätte dann eine entsprechende Untersagung gegenüber F erlassen können. Es mag zwar zweckmäßig gewesen sein, beide Untersagungen gleichzeitig gegenüber F auszusprechen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind aber nicht ausreichend, um einen Eilfall zu begründen. Folglich kann die Zuständigkeit der Polizei nicht aus § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW hergeleitet werden.

(b) Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 PolG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW

Die Zuständigkeit der Polizei erstreckt sich jedoch gemäß § 1 Abs. 4 PolG NRW i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW generell auf die Verkehrsüberwachung. Fraglich ist jedoch, ob die Untersagungsverfügung der Verkehrsüberwachung diente. Damit sind in erster Linie Maßnahmen wie Weisungen nach § 36 Abs. 1 S. 1 StVO oder allgemeine Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO gemeint, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. F hat jedoch nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen; zudem hat er durch sein Verhalten gerade darauf hingewirkt, dass es nicht zu Verkehrsverstößen kommt. Somit kann das Einschreiten gegen ihn nicht als Maßnahme der Verkehrsüberwachung angesehen werden.

An dieser Stelle ist eine andere Ansicht vertretbar, indem man den Begriff der Verkehrsüberwachung in § 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW weit auslegt. Dagegen spricht aber die Systematik des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW sowie der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBG, wonach Gefahrenabwehr grundsätzlich Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden ist.

Folglich fehlt der Polizeibehörde die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen.

Fraglich ist, ob dieser Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschrift zur Aufhebung der Untersagungsverfügung führt. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ergibt, ist die polizeiliche Untersagung nicht nichtig, da es nicht um die örtliche Zuständigkeit geht und auch kein Fall der Zuständigkeit kraft Belegenheit der Sache nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vorliegt. Vielmehr ist das Verbot lediglich formell rechtswidrig. Dies führt zur Aufhebung des Verbots, es sei denn, § 46 VwVfG NRW würde eingreifen. § 46 VwVfG NRW greift jedoch nicht ein, da er ausweislich seines Wortlauts nur für die örtliche Zuständigkeit, nicht aber für die sachliche Zuständigkeit gilt. Die polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, ist demnach wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig.

(2) Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde Unna folgt aus § 7 Abs. 1 S. 1 POG NRW.

bb) Ergebnis zu b)

Die polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, ist formell rechtswidrig.

c) Ergebnis zu 1.

Die polizeiliche Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, ist rechtswidrig.

2. Polizeiliche Sicherstellung des Schildes

a) Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Sicherstellung

Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Sicherstellung des Schildes ist § 43 Nr. 1 PolG NRW.

b) Formelle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung

Zu prüfen ist die formelle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung des Schildes.

aa) Zuständigkeit

Die Kreispolizeibehörde Unna müsste sachlich und örtlich zuständig gewesen sein.

(1) Sachliche Zuständigkeit

Die Kreispolizeibehörde Unna könnte gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PolG NRW sachlich zuständig gewesen sein. Dann müsste ein Eilfall hinsichtlich der Sicherstellung des Schildes vorgelegen haben. Die generellen Voraussetzungen eines Eilfalls i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW wurden oben bereits genannt. F hat durch seine Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten gezeigt, dass er sich nicht an die polizeiliche Untersagung halten würde. Hiergegen hätte die örtliche Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig einschreiten können. Somit liegt ein Eilfall i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW vor. Die Polizei war demnach sachlich zuständig.

(2) Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörde Unna folgt aus § 7 Abs. 1 S. 1 POG NRW.

(3) Ergebnis zu aa)

Die Kreispolizeibehörde Unna ist für die Sicherstellung des Schildes sachlich und örtlich zuständig gewesen.

bb) Verfahren

Die Kreispolizeibehörde Unna müsste das auf die Sicherstellung des Schildes zielende Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG NRW ordnungsgemäß durchgeführt haben. Dazu würde vor allem gehören, dass F gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört wurde. Die Polizisten haben zunächst nur die Untersagung, das Schild jetzt und auch in Zukunft aufzustellen, gegen ihn ausgesprochen. Daraufhin konnte er sich zur Sache äußern und hat dies auch getan. Eine weitergehende Gelegenheit zur Stellungnahme kann bei mündlich erlassenen Verwaltungsakten vernünftigerweise nicht verlangt werden, zumal die Sicherstellung unter den gegebenen Umständen lediglich eine Folgemaßnahme der Untersagung war. Demnach ist das Anhörungserfordernis gewahrt worden.

Hier ist eine andere Ansicht vertretbar.

cc) Form und Begründung

Zu prüfen ist, ob die Kreispolizeibehörde Unna eine bestimmte Form beim Erlass der Sicherstellung beachten musste. Dies wäre der Fall, wenn es gesetzliche Vorgaben gäbe, die eine bestimmte Form für den Erlass einer Sicherstellung vorsehen. Solche gesetzlichen Vorgaben existieren für polizeiliche Maßnahmen jedoch nicht. Insbesondere gilt das für Ordnungsverfügungen vorgesehene Schriftformerfordernis des § 20 Abs. 1 S. 1 OBG für Polizeimaßnahmen nicht, denn die Polizei ist nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Trennsystem gerade keine Ordnungsbehörde i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 OBG. Mangels bestimmten Formerfordernisses gilt die allgemeine Formfreiheit von Verwaltungsakten gem. § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Die Polizei kann somit mündliche Verwaltungsakte erlassen. Auch eine Begründung war daher gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW entbehrlich.

dd) Ergebnis zu b)

Die polizeiliche Sicherstellung ist formell rechtmäßig.

c) Materielle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung

Die polizeiliche Sicherstellung ist materiell rechtmäßig, wenn und soweit sie inhaltlich mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt.

aa) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW

§ 43 Nr. 1 PolG NRW setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr voraus.

(1) Vorliegen einer Gefahr

Eine Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, bei der im Einzelfall bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden am Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Fraglich ist zunächst, welches Schutzgut im vorliegenden Fall betroffen ist. Betroffen sein könnte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Individualrechtsgüter des Einzelnen sowie u.a. des Bestandes des Staates und seiner Veranstaltungen.

Vorrangig zu prüfen ist, ob die objektive Rechtsordnung verletzt sein könnte. F könnte durch die Warnung vor der Geschwindigkeitskontrolle gegen § 23 Abs. 1c S. 1 StVO verstoßen haben. Danach darf der Führer eines Kfz keine technischen Geräte betreiben, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, insbesondere keine Radarwarngeräte (vgl. § 23 Abs. 1c S. 2 StVO). F fällt jedoch bereits deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil es sich bei dem Schild nicht um ein technisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1c S. 1 StVO handelt. § 23 Abs. 1c S. 1 StVO greift somit nicht ein.

Auch gegen andere Vorschriften hat F nicht verstoßen. Insbesondere ist sein Verhalten kein strafbarer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB oder Anstiftung dazu. F hat nämlich nicht zur Anwendung von Gewalt aufgerufen, sondern die anderen Fahrer nur zur Beachtung der Verkehrsregeln angehalten.

Folglich ist die objektive Rechtsordnung nicht verletzt.

Das Verhalten des F verletzt auch keine Rechtsgüter anderer Menschen. Auch insofern ist somit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht betroffen.

Das Verhalten des F könnte jedoch eine staatliche Veranstaltung verletzen. Dies wäre der Fall, wenn verdeckte Geschwindigkeitsmessungen eine staatliche Veranstaltung darstellen würden. Ob eine staatliche Veranstaltung vorliegt, hängt von ihrem Schutzzweck ab. Verdeckte Geschwindigkeitsmessungen dienen primär der Verkehrsüberwachung. Sie sollen diejenigen Kraftfahrer feststellen und künftig abschrecken, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten, wenn sie sich unkontrolliert glauben, und auf diese Weise über den örtlichen und zeitlichen Bereich der Kontrolle hinauswirken.

Vgl. OVG NRW NJW 1997, 1596.

Zweifelhaft ist aber, ob diese staatliche Veranstaltung durch die Warnung des F überhaupt beeinträchtigt wird. Letztlich werden die betroffenen Autofahrer durch das Verhalten des F dazu angehalten, die Geschwindigkeitsvorschriften zu beachten. Dieser Umstand könnte gegen die Annahme einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit der verdeckten Geschwindigkeitsmessungen sprechen. Allerdings besteht der Zweck der Messungen nicht in erster Linie darin zu verhindern, dass an der konkreten Stelle keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden. Vielmehr soll vor allem auf das zukünftige Verhalten der „Verkehrssünder“ eingewirkt werden. Diesen Zweck verfehlen solche Kontrollen aber, wenn es immer jemanden gibt, der auf eine verdeckte Geschwindigkeitsmessung hinweist. Dies wird manchen Kraftfahrer – im Gegenteil – dazu verleiten, nur an diesen Stellen vorschriftsmäßig zu fahren. Somit ist das Verhalten des F geeignet, den Zweck der Radarkontrolle zu beeinträchtigen.

Fraglich ist schließlich, ob dem nicht entgegensteht, dass auch im Rundfunk auf verdeckte Geschwindigkeitsmessungen hingewiesen wird. Nach Ansicht der Rechtsprechung ergänzen solche behördlichen Hinweise im Rundfunk die verdeckten Geschwindigkeitskontrollen. Welche Zielsetzung oder Kombination von Zielsetzungen die zuständigen Behörden jeweils verfolgen und welche Art der Verkehrsüberwachung sie dementsprechend im Einzelfall anwenden, stehe in ihrem Ermessen und unterliege nicht der Dispositionsbefugnis einer Privatperson. Eine Privatperson sei nicht befugt, die mit einer verdeckten Geschwindigkeitskontrolle beabsichtigte Wirkung dadurch zu unterlaufen, dass sie vor ihr warne.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW NJW 1997, 1596.

Folglich liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

(2) Gegenwärtigkeit der Gefahr

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat (sog. Störung) oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit bevorsteht. Infolge der Warnungen durch F ist es bereits zu einer Vereitelung des Zwecks der verdeckten Geschwindigkeitsmessungen gekommen, so dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Mithin liegt eine gegenwärtige Gefahr vor.

(3) Ergebnis zu aa)

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW liegen vor.

bb) Ermessen

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 43 Nr. 1 PolG NRW der Polizei Ermessen ein. Die Polizei müsste ihr Ermessen im Einklang mit § 40 VwVfG NRW ausgeübt haben. Ein Gericht überprüft Ermessensfehler nach Maßgabe des § 114 VwGO.

(1) Entschließungsermessen

Hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung des Entschließungsermessens bestehen keine Bedenken. Dass die Polizei überhaupt gegen F eingeschritten ist, ist nicht zu beanstanden, weil von ihm eine Gefahr für die verdeckten Geschwindigkeitsmessungen ausging.

(2) Handlungsermessen

Die Polizei müsste ihr Handlungsermessen pflichtgemäß ausgeübt haben. Dazu gehört, dass die Sicherstellung des Schildes verhältnismäßig gewesen sein müsste. Von mehreren möglichen Maßnahmen muss die Polizei gem. § 2 Abs. 1 PolG NRW diejenige Maßnahme anwenden, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Ein solches milderes Mittel wäre die Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen. Dieses hatte jedoch – wie die Reaktion des F nach Ergehen der Untersagungsverfügung zeigte – nicht gefruchtet, war also nicht genauso geeignet wie die anschließende Sicherstellung des Schildes.

Die Sicherstellung dürfte zudem gem. § 2 Abs. 2 PolG NRW nicht zu einem Nachteil führen, der erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg der Sicherstellung steht. Solche Nachteile sind auf Seiten des F aber nicht erkennbar. Das Schild hat keinen erheblichen Wert. Eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit als für die Warnung vor Radarkontrollen ist nicht ersichtlich. Sollte es eine solche geben, so ist F darauf zu verweisen, dass er gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 PolG NRW ein Austauschmittel anbieten kann. Folglich ist die Sicherstellung insgesamt verhältnismäßig.

Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fehlern bei der Ausübung des Handlungsermessens sind nicht ersichtlich.


(3) Auswahlermessen

Die Polizei müssten ihr Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt haben. Die Inanspruchnahme des F ist nicht ermessensfehlerhaft, denn F ist als Verhaltensverantwortlicher nach § 4 Abs. 1 PolG NRW für die Gefahr verantwortlich, da er sie unmittelbar verursacht hat, und andere Personen, die auch noch in Anspruch hätten genommen werden können, sind nicht ersichtlich.

(4) Ergebnis zu bb)

Die polizeiliche Sicherstellung ist ermessensfehlerfrei ergangen.

cc) Ergebnis zu c)

Die polizeiliche Sicherstellung des Schildes ist materiell rechtmäßig.

d) Ergebnis zu 2.

Die polizeiliche Sicherstellung des Schildes ist rechtmäßig.

3. Rechtsverletzung

Hinsichtlich der polizeilichen Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, ist F zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

4. Ergebnis zu II.

Die Anfechtungsklage des F ist hinsichtlich der polizeilichen Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, begründet, hinsichtlich der polizeilichen Sicherstellung jedoch unbegründet.

III. Ergebnis

Die Anfechtungsklage des F ist zulässig, aber nur hinsichtlich der polizeilichen Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, begründet. Da F nur gegen nicht erledigte polizeiliche Maßnahmen gerichtlich vorgehen will, wird der Rechtsanwalt F empfehlen, von einer Klage gegen die erledigte Untersagung, das Schild jetzt aufzustellen, abzusehen. Der Rechtsanwalt wird F außerdem empfehlen, von einer Klage gegen die polizeiliche Sicherstellung abzusehen, weil die Klage nicht erfolgreich sein wird. Die Klage wird allein hinsichtlich der polizeilichen Untersagung, das Schild auch in Zukunft aufzustellen, Erfolg haben.

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