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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - E Normenkontrollverfahren bei Polizeiverordnungen

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

E Normenkontrollverfahren bei Polizeiverordnungen

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Schließlich zählt zu den besonders relevanten verwaltungsprozessualen Konstellationen in der Polizeirechtsklausur die Überprüfung von Polizeiverordnungen (siehe dazu oben Rn. 212) mittels des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO.Dazu etwa VGH Mannheim VBlBW 2013, 12 ff.; VBlBW 2013, 27 ff. VBlBW 2010, 29 ff.; siehe auch Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 1137. Zuständig ist hierfür im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 VwGO das jeweilige Oberverwaltungsgericht, d.h. in Baden-Württemberg der VGH Mannheim (§ 1 Abs. 1 AGVwGO). Da das Normenkontrollverfahren der Überprüfung eines abstrakt-generellen Rechtssatzes – eben der angegriffenen Polizeiverordnung – dient, ist die Entscheidung des VGH Mannheim im Falle der festgestellten formellen und/oder materiellen Rechtswidrigkeit darauf gerichtet, die Polizeiverordnung für nichtig zu erklären. Die Entscheidung hat dann allgemeinverbindliche Wirkung (vgl. § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO), d.h. sie gilt für alle dem Regelungsbereich der Polizeiverordnung unterfallenden Personen. Damit ist die Polizeiverordnung im Falle der Nichtigerklärung grundsätzlich nicht anwendbar. Auf sie gestützte polizeiliche Verfügungen wären dann mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

Hinweis

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Denkbar ist auch die gerichtliche Überprüfung der Polizeiverordnung im Rahmen der sog. Inzidentkontrolle. Dies bedeutet, dass vor den Verwaltungsgerichten eine polizeiliche Einzelmaßnahme (Polizeiverfügung) angegriffen wird und es insoweit auf eine – mutmaßlich rechtswidrige – Ermächtigungsgrundlage aus einer Polizeiverordnung ankommt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte dann allerdings – im Unterschied zur Entscheidung des VGH Mannheim im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO – zur Folge, dass die Entscheidung lediglich zwischen den am Verfahren Beteiligten wirken würde.Vgl. Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 1137.

 

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Sollte es in der Polizeirechtsklausur – was alles andere als untypisch ist – um die Überprüfung einer Polizeiverordnung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG gehen, ist hierfür der nachfolgende Prüfungsaufbau maßgeblich.

 

Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO

A.            Entscheidungszuständigkeit des VGH nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit

B. Zulässigkeit

                I. Statthaftigkeit des Antrags, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO

                II. Antragsberechtigung und Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

                III. Antragsfrist, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

                IV. Landesverfassungsrechtlicher Vorbehalt, § 47 Abs. 3 VwGO
                     in Baden-Württemberg irrelevant, da insoweit kein Entscheidungsmonopol des VerfGH

                V. Ordnungsgemäße Antragstellung, §§ 81, 82 VwGO analog

                VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

                VII. Antragsgegner, § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO

C. Begründetheit

                Maßstab: § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO
                Die Normenkontrolle ist begründet, wenn die Verordnung unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn                    sie an formellen und/oder materiellen Fehlern leidet. (Hinweis: Da es sich um ein objektives                                Rechtsbeanstandungsverfahren handelt, ist der VGH Mannheim weder darauf beschränkt, nur die vom                  Antragsteller vorgebrachten Fehler zu überprüfen, noch kommt es auf eine subjektive                                          Rechtsverletzung beim Antragsteller an.Vgl. auch Schenke Verwaltungsprozessrecht, Rn. 914.)

                Im Weiteren ist dann konkret das Schema zu prüfen, das oben im Zusammenhang mit der                                  Darstellung zur Gültigkeit einer Polizeiverordnung erläutert wurde (siehe näher dort Rn. 212).

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