Inhaltsverzeichnis
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Es ist bereits dargelegt worden, dass sich gerade im allgemeinen Polizeirecht polizeiliche Maßnahmen schnell – d.h. zumeist schon vor Einlegung eines Rechtsbehelfs, also bspw. vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Polizeiverfügung – erledigt haben können und daher etwa auch Klausuren im Bereich des Eilrechtsschutzes eher seltener anzutreffen sind. Wenn sich also die polizeiliche Primärmaßnahme bereits erledigt hat, kommt dann, wenn es sich in der Hauptsache um eine Polizeiverfügung und damit einen bereits erledigten Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG handelt, die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in Betracht.
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Dies setzt eine Erledigung voraus, die dann anzunehmen ist, wenn die tatsächliche und/oder die rechtliche Beschwer, die mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, weggefallen ist. Das bedeutet konkret, dass die belastende Wirkung des Verwaltungsaktes (bspw. infolge Zeitablaufs) entfallen ist. In den meisten Fällen tritt die Erledigung ein, weil der Polizeipflichtige der Maßnahme nachkommt oder in sonstiger Weise der polizeiliche Vollzug der Maßnahme erfolgt ist.
Hinweis
Anders liegt es etwa dann, wenn es um eine Sicherstellung (siehe dazu näher bei den Standardmaßnahmen oben unter Rn. 84 ff.) oder das Vorgehen gegen einen polizeilichen Kostenbescheid geht. Hier fehlt es an der Erledigung, so dass in den genannten Konstellationen die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist.
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Für die in den Erledigungsfällen an sich statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage gilt allerdings eine Einschränkung, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ergibt. Danach kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage direkt nur dann infrage, wenn sich der Verwaltungsakt (also hier die in Rede stehende Polizeiverfügung) nach der Erhebung der Klage, aber noch vor der richterlichen Entscheidung erledigt hat. Gerade diese Situation besteht aber in den allermeisten Fallkonstellationen des allgemeinen Polizeirechts gerade nicht. Denn regelmäßig wird die Erledigung eines polizeilichen Verwaltungsaktes bereits vor Klageerhebung eingetreten sein.
Hinweis
Verdeutlichen Sie sich die Situation am Besten so: Der Verwaltungsakt erledigt sich infolge des Vollzugs oder wegen Wegfalls des Verfügungsobjekts also zunächst. Erst im Anschluss daran sucht der von der Maßnahme zuvor Betroffene Rechtsschutz gegen die polizeiliche Primärmaßnahme vor dem Verwaltungsgericht, weil er die Polizeiverfügung für rechtswidrig hält.
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Liegt es so, dass – wie es typischerweise im allgemeinen Polizeirecht der Fall ist – die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist, ist nach ganz herrschender Meinung § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anzuwenden. Die zutreffende Begründung folgt aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes für den betroffenen Bürger aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dem ist zu folgen, da es aus der Sicht des Betroffenen keinen Unterschied machen kann, ob sich der Verwaltungsakt in zeitlicher Hinsicht bereits vor Klageerhebung oder danach erledigt. Damit ist festzuhalten, dass immer dann, wenn sich die polizeiliche Maßnahme im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigt hat, die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die statthafte Klageart ist.
Hinweis
Zum Teil wird – vor dem Hintergrund einer Entscheidung des BVerwGBVerwG NVwZ 2000, 63. – diskutiert, ob anstelle der analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nicht auf die allgemeine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage abzustellen sei. Dieser Ansatz überzeugt aber schon deshalb nicht, weil er die Subsidiaritätsanordnung in § 43 Abs. 2 VwGO ausblendet. Halten Sie sich dabei vor Augen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls nach ihrem grundsätzlichen Charakter eine „fortgesetzte Anfechtungsklage“ (und somit „fortgesetzte“ Gestaltungsklage) ist, bei der lediglich wegen Erledigung die Gestaltungswirkung (Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes) nicht mehr erreicht werden kann. Ausführungen dazu sind in der Klausur aber regelmäßig nicht erforderlich. Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO bleibt im allgemeinen Polizeirecht nur dann – in Klausuren eher seltenen Fällen – von Bedeutung, wenn die polizeiliche Maßnahme keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt darstellt.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 1126, 1129 ff.
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Daher ist im Regelfall die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die einschlägige Klageart. Hierfür gilt das nachfolgende Schema als Orientierung für die Prüfung:
Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog)
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Feststellung, dass erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig war
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie bezüglich des erledigten belastenden Verwaltungsaktes
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
streitig, e.A.: Vorverfahren mit Blick auf dessen Zwecke stets erforderlich, d.h. auch bei analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung; wohl h.M. und Rspr.: Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, das dieses auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes und gerade nicht auf die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit gerichtet ist
IV. Klagefrist, § 74 Abs. 1 VwGO analog
streitig, wenn Erledigung vor Ablauf der Klagefrist; e.A.: analoge Anwendung von § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, da Fortsetzungsfeststellungsklage auch insoweit nach ihrem Charakter als fortgesetzte Anfechtungsklage zu beurteilen ist und daher Einhaltung der Klagefrist angezeigt ist; h.M: stellt auf Ähnlichkeit zur allgemeinen Feststellungsklage ab und betont, dass es Zweck der Frist sei, die Bestandskraft des Verwaltungsaktes herbeizuführen, was bei Erledigung gerade nicht mehr erreicht werde könne
V. Besonderes Feststellungsinteresse
sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse; gegeben, wenn Kläger sich auf eine der folgenden Fallgruppen berufen kann:
– konkrete Wiederholungsgefahr (rechtliches Interesse)
– Rehabilitationsinteresse (ideelles Interesse)
– Klage dient Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (wirtschaftliches Interesse)
– ggf. bei schwerwiegenden/sich schnell erledigenden Grundrechtseingriffen (str.)
VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO analog
VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog)
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt (die Polizeiverfügung) rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt oder, meistens, analog).
I. Ermächtigungsgrundlage
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Feststellung, dass erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig war
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie bezüglich des erledigten belastenden Verwaltungsaktes
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
streitig, e.A.: Vorverfahren mit Blick auf dessen Zwecke stets erforderlich, d.h. auch bei analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung; wohl h.M. und Rspr.: Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, das dieses auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes und gerade nicht auf die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit gerichtet ist
IV. Klagefrist, § 74 Abs. 1 VwGO analog
streitig, wenn Erledigung vor Ablauf der Klagefrist; e.A.: analoge Anwendung von § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO, da Fortsetzungsfeststellungsklage auch insoweit nach ihrem Charakter als fortgesetzte Anfechtungsklage zu beurteilen ist und daher Einhaltung der Klagefrist angezeigt ist; h.M: stellt auf Ähnlichkeit zur allgemeinen Feststellungsklage ab und betont, dass es Zweck der Frist sei, die Bestandskraft des Verwaltungsaktes herbeizuführen, was bei Erledigung gerade nicht mehr erreicht werde könne
V. Besonderes Feststellungsinteresse
sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse; gegeben, wenn Kläger sich auf eine der folgenden Fallgruppen berufen kann:
– konkrete Wiederholungsgefahr (rechtliches Interesse)
– Rehabilitationsinteresse (ideelles Interesse)
– Klage dient Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (wirtschaftliches Interesse)
– ggf. bei schwerwiegenden/sich schnell erledigenden Grundrechtseingriffen (str.)
VI. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO analog
VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog)
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt (die Polizeiverfügung) rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt oder, meistens, analog).
I. Ermächtigungsgrundlage
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
der angefochtenen und erledigten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.