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Auch die Prüfung, ob Eilrechtsschutz gegen polizeiliche Maßnahmen zu erlangen ist, kann Gegenstand einer Polizeirechtsklausur sein bzw. die prozessuale Einkleidung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme bilden. Insoweit gilt es zunächst, sich zu vergegenwärtigen, dass polizeiliche Primärmaßnahmen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO unterfallen, soweit es sich dabei um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. In Betracht kommt dabei stets der Eilrechtsschutz in Form des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO, gerichtet auf die vollständige oder teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Expertentipp
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Alle polizeilichen Primärmaßnahmen, die solche Vollzugsmaßnahmen darstellen, sind daher also kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dies gilt in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sich solche Maßnahmen mit ihrem Vollzug häufig bereits erledigt haben. Denken Sie insoweit etwa an den gegenüber einem Bürger ausgesprochenen Platzverweis nach § 30 PolG. In diesen Fällen hilft mit Blick auf das Ziel, schnell Rechtsschutz zu erlangen, auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nicht weiter, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Betroffenen wegen der Erledigung den damit eigentlich intendierten Rechtsschutz nicht mehr zur Seite stellen kann. Daher bleibt dann nur die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog (dazu näher unten Rn. 254).
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Eine andere denkbare Konstellation in der allgemeinen Polizeirechtsklausur, in der es um die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gehen kann, sind die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung wegen besonderer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Dann kann auf gerichtlichem Wege um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO mit einem Antrag an das Verwaltungsgericht – gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – nachgesucht werden.
Beispiel
In den Obdachlosenfällen etwa, bei denen Wohnungslosigkeit des früheren Mieters infolge einer Zwangsräumung droht, wird regelmäßig die auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Grundverfügung gegen den Wohnungseigentümer (als Nichtstörer) wegen der Eilbedürftigkeit mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 verbunden. Im Eilrechtsschutz könnte sich der Eigentümer sodann zunächst mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht wenden, um eine Wiederherstellung der Suspensivwirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) seines gegen die polizeiliche Maßnahme gerichteten Rechtsbehelfs zu erreichen. Hier kommt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Maßnahme des Polizeivollzugsdienstes handelt.
Hinweis
Sollte es in der Klausur auf die Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes ankommen, wird dies zumeist bereits an entsprechenden Angaben im Sachverhalt deutlich. Wenn es also heißt, dass „schnellstmöglich gehandelt werden“ müsse oder etwas „keinen Aufschub“ dulde, ist dies ein Hinweis auf den Eilrechtsschutz. Beachten Sie auch – obwohl dies regelmäßig kein Gegenstand der Prüfung sein wird –, dass es neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht auch den (eigentlich vorrangigen) Antrag an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung gibt.
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Ist also in der allgemeinen Polizeirechtsklausur einmal die Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, gilt das folgende Schema als Orientierung:
Erfolgsaussichten eines Antrags an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Antragsart (Maßstab § 88 VwGO analog
– kurze Auslegung des Begehrens hinsichtlich der Eilbedürftigkeit
– Statthaftigkeit bemisst sich nach Abgrenzung anhand § 123 Abs. 5 VwGO
– maßgeblich ist Hauptsacherechtsbehelf, hier Anfechtungsklage
– keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO
(diff.: § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Adressatentheorie als Unterfall der Möglichkeitstheorie, da in der Hauptsache Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes
III. Richtiger Antragsgegner, § 78 VwGO analog
IV. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
V. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn kein zulässiger Rechtbehelf eingelegt wurde. A.A. vertretbar
C. Begründetheit
diff.: Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
– bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO (im Polizeirecht wohl zumeist: § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2):
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn eine Interessensabwägung des Verwaltungsgerichts ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
I. Interessenabwägung nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache
1. Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
2. Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
3. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Interessenabwägung nach umfassender Abwägung aller übrigen Interessen
– bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und wenn eine Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
(§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
2. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
(§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO, insbesondere gesonderte schriftliche Begründung erforderlich, sofern nicht Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO gegeben→Gefahr im Verzug)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Interessenabwägung nach Erfolgsaussichten der Hauptsache
a) Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung
b) Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung
c) Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung
2. Interessenabwägung nach umfassender Abwägung aller übrigen Interessen
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Antragsart (Maßstab § 88 VwGO analog
– kurze Auslegung des Begehrens hinsichtlich der Eilbedürftigkeit
– Statthaftigkeit bemisst sich nach Abgrenzung anhand § 123 Abs. 5 VwGO
– maßgeblich ist Hauptsacherechtsbehelf, hier Anfechtungsklage
– keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 VwGO
(diff.: § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
Adressatentheorie als Unterfall der Möglichkeitstheorie, da in der Hauptsache Anfechtung eines belastenden Verwaltungsaktes
III. Richtiger Antragsgegner, § 78 VwGO analog
IV. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
V. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
fehlt, wenn kein zulässiger Rechtbehelf eingelegt wurde. A.A. vertretbar
C. Begründetheit
diff.: Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO bzw. Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
– bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO (im Polizeirecht wohl zumeist: § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2):
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn eine Interessensabwägung des Verwaltungsgerichts ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
I. Interessenabwägung nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache
1. Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
2. Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
3. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Interessenabwägung nach umfassender Abwägung aller übrigen Interessen
– bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird und wenn eine Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
(§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO)
2. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
(§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO, insbesondere gesonderte schriftliche Begründung erforderlich, sofern nicht Voraussetzungen nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO gegeben→Gefahr im Verzug)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Interessenabwägung nach Erfolgsaussichten der Hauptsache
a) Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung
b) Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung
c) Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung
2. Interessenabwägung nach umfassender Abwägung aller übrigen Interessen