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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - A Allgemeines

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Die bislang behandelten Handlungsformen der Polizei erfordern schließlich noch eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen erlangt werden kann.

Expertentipp

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Das allgemeine Polizeirecht eignet sich in besonderer Weise dafür, die Prüfung einer polizeilichen Primärmaßnahme mit dem Verwaltungsprozessrecht – also einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder einem Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz – zu verbinden. Daher werden Sie in den meisten Klausurfällen eine verwaltungsprozessuale Einkleidung vorfinden. Die Prüfungsvorbereitung lässt sich insoweit etwas erleichtern, indem man sich vergegenwärtigt, welche verwaltungsprozessualen Situationen – und damit auch Rechtsschutzmöglichkeiten – überhaupt bzw. typischerweise in Betracht kommen.

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Der Rechtsschutz gegen polizeiliche Primärmaßnahmen ist dadurch geprägt, dass es in der Hauptsache zumeist entweder um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt oder – wesentlich häufiger – analog) geht. Hintergrund hierfür ist, dass sich der betroffene Bürger mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen eine polizeiliche Primärmaßnahme und damit gegen einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 LVwVfG richtet.

 

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Unproblematisch sind daher die Fälle, in denen eine Anfechtungsklage bzw. (seltener) eine Verpflichtungsklage zu prüfen ist. Hier gelten die aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten Prüfungsschemata:

 

Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

A.            Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

                I. Aufdrängende Spezialzuweisung
                    nicht im allgemeinen Polizeirecht

                II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
                     öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art

                III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
                      beachte ggf. § 23 EGGVG

B.            Zulässigkeit

                I. Statthafte Klageart
                     Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Aufhebung der belastenden polizeilichen Maßnahme als                                   Verwaltungsakt; wichtig: noch nicht erledigt, sonst Fortsetzungsfeststellungsklage, siehe unten                           Rn. 251 ff.

                II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
                     Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie

                III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO

                IV. Klagefrist, § 74 VwGO

                V.  Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

                VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

                VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

                VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

C.            Begründetheit

                Maßstab: § 113 Abs. 1 VwGO

                I.  Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                II.  Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                III. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

 

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Seltener ist die Konstellation, in der eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist, mithin das Rechtsschutzbegehren auf den Erlass einer Polizeiverfügung als Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG gerichtet ist. Denkbar ist dies nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise – wegen Ermessensreduzierung auf Null – ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei in Betracht kommt.

 

Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

A.            Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

                I.             Aufdrängende Spezialzuweisung
                               nicht im allgemeinen Polizeirecht

                II.             Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

                               öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art

                III.            Keine abdrängende Sonderzuweisung

                               beachte ggf. § 23 EGGVG

B.            Zulässigkeit

                I.             Statthafte Klageart
                               Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Erlass einer Polizeiverfügung

                II.           Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
                               Möglichkeitstheorie; Kläger muss Anspruch auf polizeiliches Einschreiten geltend machen

                III.            Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO

                IV.           Klagefrist, § 74 VwGO

                V.            Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

                VI.           Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

                VII.          Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

                VIII.         Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

C.            Begründetheit

                Maßstab: § 113 Abs. 5 VwGO

                I.              Ermächtigungsgrundlage (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                II.             Formelle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                III.            Materielle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

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