Inhaltsverzeichnis

Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - A Allgemeines

ZU DEN KURSEN!

Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

A Allgemeines

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Öffentliches Recht BW



359 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


1710 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 2699 Seiten

Inhaltsverzeichnis

242

Die bislang behandelten Handlungsformen der Polizei erfordern schließlich noch eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen erlangt werden kann.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen
Das allgemeine Polizeirecht eignet sich in besonderer Weise dafür, die Prüfung einer polizeilichen Primärmaßnahme mit dem Verwaltungsprozessrecht – also einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder einem Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz – zu verbinden. Daher werden Sie in den meisten Klausurfällen eine verwaltungsprozessuale Einkleidung vorfinden. Die Prüfungsvorbereitung lässt sich insoweit etwas erleichtern, indem man sich vergegenwärtigt, welche verwaltungsprozessualen Situationen – und damit auch Rechtsschutzmöglichkeiten – überhaupt bzw. typischerweise in Betracht kommen.

243

 

Der Rechtsschutz gegen polizeiliche Primärmaßnahmen ist dadurch geprägt, dass es in der Hauptsache zumeist entweder um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt oder – wesentlich häufiger – analog) geht. Hintergrund hierfür ist, dass sich der betroffene Bürger mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen eine polizeiliche Primärmaßnahme und damit gegen einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 LVwVfG richtet.

 

244

Unproblematisch sind daher die Fälle, in denen eine Anfechtungsklage bzw. (seltener) eine Verpflichtungsklage zu prüfen ist. Hier gelten die aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten Prüfungsschemata:

 

Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

A.            Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

                I. Aufdrängende Spezialzuweisung
                    nicht im allgemeinen Polizeirecht

                II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
                     öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art

                III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
                      beachte ggf. § 23 EGGVG

B.            Zulässigkeit

                I. Statthafte Klageart
                     Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Aufhebung der belastenden polizeilichen Maßnahme als                                   Verwaltungsakt; wichtig: noch nicht erledigt, sonst Fortsetzungsfeststellungsklage, siehe unten                           Rn. 251 ff.

                II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
                     Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie

                III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO

                IV. Klagefrist, § 74 VwGO

                V.  Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

                VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

                VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

                VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

C.            Begründetheit

                Maßstab: § 113 Abs. 1 VwGO

                I.  Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                II.  Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                III. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

 

245

Seltener ist die Konstellation, in der eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist, mithin das Rechtsschutzbegehren auf den Erlass einer Polizeiverfügung als Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG gerichtet ist. Denkbar ist dies nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise – wegen Ermessensreduzierung auf Null – ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei in Betracht kommt.

 

Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

A.            Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

                I.             Aufdrängende Spezialzuweisung
                               nicht im allgemeinen Polizeirecht

                II.             Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

                               öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art

                III.            Keine abdrängende Sonderzuweisung

                               beachte ggf. § 23 EGGVG

B.            Zulässigkeit

                I.             Statthafte Klageart
                               Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Erlass einer Polizeiverfügung

                II.           Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
                               Möglichkeitstheorie; Kläger muss Anspruch auf polizeiliches Einschreiten geltend machen

                III.            Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO

                IV.           Klagefrist, § 74 VwGO

                V.            Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

                VI.           Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

                VII.          Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

                VIII.         Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

C.            Begründetheit

                Maßstab: § 113 Abs. 5 VwGO

                I.              Ermächtigungsgrundlage (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                II.             Formelle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

                III.            Materielle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!