Inhaltsverzeichnis
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Die bislang behandelten Handlungsformen der Polizei erfordern schließlich noch eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen erlangt werden kann.
Expertentipp
Das allgemeine Polizeirecht eignet sich in besonderer Weise dafür, die Prüfung einer polizeilichen Primärmaßnahme mit dem Verwaltungsprozessrecht – also einer verwaltungsgerichtlichen Klage oder einem Antrag im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz – zu verbinden. Daher werden Sie in den meisten Klausurfällen eine verwaltungsprozessuale Einkleidung vorfinden. Die Prüfungsvorbereitung lässt sich insoweit etwas erleichtern, indem man sich vergegenwärtigt, welche verwaltungsprozessualen Situationen – und damit auch Rechtsschutzmöglichkeiten – überhaupt bzw. typischerweise in Betracht kommen.
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Der Rechtsschutz gegen polizeiliche Primärmaßnahmen ist dadurch geprägt, dass es in der Hauptsache zumeist entweder um eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (direkt oder – wesentlich häufiger – analog) geht. Hintergrund hierfür ist, dass sich der betroffene Bürger mit seinem Rechtsschutzbegehren gegen eine polizeiliche Primärmaßnahme und damit gegen einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 LVwVfG richtet.
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Unproblematisch sind daher die Fälle, in denen eine Anfechtungsklage bzw. (seltener) eine Verpflichtungsklage zu prüfen ist. Hier gelten die aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten Prüfungsschemata:
Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Aufhebung der belastenden polizeilichen Maßnahme als Verwaltungsakt; wichtig: noch nicht erledigt, sonst Fortsetzungsfeststellungsklage, siehe unten Rn. 251 ff.
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
IV. Klagefrist, § 74 VwGO
V. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 1 VwGO
I. Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
III. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Aufhebung der belastenden polizeilichen Maßnahme als Verwaltungsakt; wichtig: noch nicht erledigt, sonst Fortsetzungsfeststellungsklage, siehe unten Rn. 251 ff.
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Adressatentheorie als Unterform der Möglichkeitstheorie
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
IV. Klagefrist, § 74 VwGO
V. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 1 VwGO
I. Ermächtigungsgrundlage (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Formelle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
III. Materielle Rechtmäßigkeit (der angefochtenen Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
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Seltener ist die Konstellation, in der eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Betracht zu ziehen ist, mithin das Rechtsschutzbegehren auf den Erlass einer Polizeiverfügung als Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 LVwVfG gerichtet ist. Denkbar ist dies nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise – wegen Ermessensreduzierung auf Null – ein Anspruch auf Einschreiten der Polizei in Betracht kommt.
Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Erlass einer Polizeiverfügung
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Möglichkeitstheorie; Kläger muss Anspruch auf polizeiliches Einschreiten geltend machen
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
IV. Klagefrist, § 74 VwGO
V. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 5 VwGO
I. Ermächtigungsgrundlage (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Formelle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
III. Materielle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
I. Aufdrängende Spezialzuweisung
nicht im allgemeinen Polizeirecht
II. Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art
III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
beachte ggf. § 23 EGGVG
B. Zulässigkeit
I. Statthafte Klageart
Maßstab § 88 VwGO, gerichtet auf Erlass einer Polizeiverfügung
II. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
Möglichkeitstheorie; Kläger muss Anspruch auf polizeiliches Einschreiten geltend machen
III. Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
IV. Klagefrist, § 74 VwGO
V. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
VI. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
C. Begründetheit
Maßstab: § 113 Abs. 5 VwGO
I. Ermächtigungsgrundlage (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
II. Formelle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)
III. Materielle Rechtmäßigkeit (der begehrten Polizeiverfügung, Aufbau s.o.)