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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - B Ersatzansprüche der Polizei

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

B Ersatzansprüche der Polizei

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Das PolG sowie auch das LVwVG enthalten allerdings einige Vorschriften, über die ein Kostenersatz möglich ist:

•     § 8 Abs. 2 PolG (für die unmittelbare Ausführung)

•     § 39 Abs. 4 PolG (für die Einziehung)

•     § 63 PolG i.V.m. §§ 25, 31 LVwVG (für die Ersatzvornahme)

•     § 130 S. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 DVO PolG (für die Verwahrung)

 

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Eine Kostenerstattung nach diesen Vorschriften greift allerdings nur dann ein, wenn das polizeiliche Handeln rechtmäßig war. Daneben ist im allgemeinen Polizeirecht eine Anwendung der Grundsätze über die (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne AuftragBGH DÖV 2004, 300. oder den allgemeinen öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchVGH Mannheim NJW 2003, 1066. wegen des abschließenden Charakters der ausdrücklich geregelten Erstattungsansprüche ausgeschlossen.Dazu auch BGH DÖV 2004, 300.   

Expertentipp

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Auch das Bestehen von Ersatzansprüchen auf der Sekundärebene eignet sich gut für Klausuraufgaben. Der Kostenbescheid ist dann regelmäßig nur der „Aufhänger“. Inzidenter ist dann die eigentliche Primärmaßnahme – also regelmäßig eine Polizeiverfügung oder, in Ermangelung einer solchen, die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung – zu prüfen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich – was im allgemeinen Polizeirecht nicht selten vorkommt – die eigentliche Maßnahme bereits erledigt hat (auch und gerade vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist).Dazu VGH Mannheim VBlBW 2011, 350.

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Für die Inzidentprüfung der Primärmaßnahme im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruches gilt grundsätzlich das oben zur Polizeiverfügung ausführlich dargestellte Schema. In den Fällen der unmittelbaren Ausführung ist zu beachten, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Polizei nur dann besteht, wenn der Kostenschuldner in rechtmäßiger Weise zur Beseitigung der ursprünglichen Störung auf der Primärebene hätte herangezogen werden dürfen.

Beispiel

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Wenn E zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens noch nicht Eigentümer der Sache gewesen wäre, von der die Störung ausging, hätte er auf der Primärebene (noch) nicht rechtmäßig als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden dürfen. Dann besteht auch kein Erstattungsanspruch.VGH Mannheim VBlBW 2002, 161.

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Die Entscheidung auf der Sekundärebene, ob von einem Störer Ersatz für die polizeiliche Maßnahme gefordert wird, steht im Ermessen der Behörde. Zuständig für die Geltendmachung des Ersatzanspruches ist dabei stets die Behörde, welche die Handlung vorgenommen hat. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 LGebG. Für die Beurteilung kommt es auf der Sekundärebene allerdings auf eine ex post-Perspektive an – im Unterschied zur Primärebene, bei der im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr allein die ex ante-Perspektive maßgeblich ist. Es wird insoweit auf den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung abgehoben.VGH Mannheim NVwZ-RR 2012, 387. Das bedeutet, dass dem Störer in den gesetzlich geregelten Fällen die Kostentragung grundsätzlich stets auferlegt werden kann, weil es nach diesem Grundsatz gerade nicht hinzunehmen wäre, die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen, wenn die Verursachung der Störung gleichwohl einem Störer zurechenbar ist.Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 116 f.

 

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Wichtig ist, sich dabei die folgenden Konstellationen vor Augen zu führen, die bereits aus der Darstellung zur Primärebene (siehe oben zur Polizeiverfügung) bekannt sind:

•     Der Verdachtsstörer bei Gefahrverdacht haftet nur dann, wenn sich aus der ex post-Betrachtung die ursprüngliche Gefahr nach etwaigen Gefahrerforschungsmaßnahmen bestätigt hat. Dann ist er gleichsam Handlungsstörer geworden.

•     Der Anscheinsstörer haftet ebenfalls, wenn sich bei der ex post-Betrachtung auf der Sekundärebene bestätigt, dass – wovon die Polizei bereits zu Recht auf der Primärebene ausgegangen ist – eine Störung tatsächlich vorgelegen hat. Den Anscheinsstörer trifft insoweit regelmäßig ein „Irreführungsrisiko“.VGH Mannheim VBlBW 2011, 350. Ist dies aus der ex post-Perspektive demgegenüber (ausnahmsweise) nicht der Fall, ist der Anscheinsstörer auf der Sekundärebene bei der Kostentragung wie ein Nichtstörer zu behandeln.  

 

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Umstritten ist, ob die Haftung des Zustandsstörers in den sog. „Aufopferungsfällen“ zu begrenzen ist. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Zustandsstörer deshalb in eine „Opferrolle“ geraten ist, weil durch das Zutun anderer sich die Gefahr überhaupt erst realisiert hat.

Beispiel

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Der bekannte „Tanklastzugfall“ bildet ein solches typisches Beispiel. Wegen ungeschickten Rangierens ist ein Tanklaster auf dem Grundstück des bislang unbeteiligten Grundstückseigentümers E umgekippt und Heizöl in das Erdreich ausgelaufen. E ist somit plötzlich zum Zustandsstörer für den kontaminierten Boden geworden. Umfangreiche Sicherungsmaßnahmen müssen zum Zwecke der sofortigen Dekontamination eingeleitet werden.

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In solchen Fällen wird diskutiert, ob nicht eine Haftungsbegrenzung des Zustandsstörers auf der Sekundärebene angenommen werden muss. Das BVerfG hat hierzu angenommen, dass eine Haftungsbegrenzung jedenfalls bis zur Höhe des Wertes des Eigentums anzunehmen sei.BVerfGE 102, 1. Diese Haftungsbegrenzung lässt freilich – jedenfalls dann, wenn sie pauschal angenommen wird – außer Betracht, dass zumindest bei Störermehrheit auch eine vorrangige Inanspruchnahme des Handlungsstörers in Erwägung zu ziehen ist. Dafür spricht insbesondere die gesteigerte Gefahrennähe des Handlungsstörers gegenüber dem Zustandsstörer. Daher wird man wohl in den Fällen, in denen der Handlungsstörer ohne Zweifel feststeht bzw. dieser festgestellt werden kann, von einem grundsätzlichen Vorrang des Handlungsstörers vor dem Zustandsstörer auszugehen haben. Eine Korrekturmöglichkeit ergibt sich freilich unter dem Aspekt einer Orientierung an den unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen.Zutreffend dazu Würtenberger/Heckmann/Tanneberger Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 509 ff. Insoweit lassen sich nicht nur sachgerechte, sondern auch verhältnismäßige Lösungen bei der Verteilung der polizeilichen Verantwortlichkeit auf der Sekundärebene bei der Kostentragung erzielen.  

Expertentipp

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Bei der Frage, in welcher Reihenfolge bei einer Störermehrheit eine Auswahl für die Kostentragung zu erfolgen hat, gibt es – wie dargelegt – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine einheitliche Linie. Es kommt weniger auf das schließlich gefundene (und zumeist gut vertretbare) Ergebnis, sondern die eigentliche Argumentation an. Gerade der Gedanke der Bemessung nach unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen kann hier durchaus weiterhelfen. Bedenken Sie mit Blick auf den Zustandsstörer unter anderem neben dem „Opfergedanken“ (wie im „Tanklastzugfall“) andererseits auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG).

 

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