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Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gilt auch für den Erlass von Rechtsverordnungen und damit auch für Polizeiverordnungen, die etwa auf der Grundlage der Generalklausel nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG ergehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass das Handeln des Staates messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist.BVerfGE 56, 12; 110, 53; BVerwGE 113, 375. Zum Ganzen auch Antoni in: Hömig/Wolff, GG, Art. 20 Rn. 12. Daraus folgt für den Erlass von Rechtsvorschriften – und somit auch für Polizeiverordnungen –, dass sie so genau zu fassen sind, „wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.“BVerfGE 49, 81; 87, 263; 102, 237; Antoni in: Hömig/Wolff, GG, Art. 20 Rn. 12. Eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem Verwaltungsermessen überlässt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.BVerfGE 8, 71.
Beispiel
Das in einer Polizeiverordnung enthaltene Verbot, sich im öffentlichen Straßenraum „nach Art eines Land- oder Stadtstreichers herumzutreiben“ ist inhaltlich zu unbestimmt.VGH Mannheim NJW 1984, 507; zum Beispiel auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 450.