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Die formelle Rechtmäßigkeit betrifft im Wesentlichen die Frage der Zuständigkeit. Für nach der Generalermächtigung des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG erlassene Polizeiverordnungen sind die allgemeinen Polizeibehörden zuständig, d.h. dass eine Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes ausgeschlossen ist (vgl. §§ 17 Abs. 1, 21, 106 f. PolG). Im Regelfall ist die Ortspolizeibehörde – d.h. die Gemeinde – als allgemeine Polizeibehörde zuständig. Hier ist zu beachten, dass die Organzuständigkeit im Innern beim Bürgermeister liegt (§ 21 S. 2 PolG), und der Gemeinderat gemäß § 23 Abs. 2 PolG nur zuzustimmen hat, wenn die Polizeiverordnung eine Gesamtgeltungsdauer von mehr als einem Monat hat (was freilich regelmäßig der Fall sein wird). Damit steht aber auch fest, dass für die Organzuständigkeit eine spezialgesetzlich angeordnete Ausnahme von der ansonsten grundsätzlichen (ausschließlichen) Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO gegeben ist.
Für das Verfahren des Verordnungserlasses enthalten die §§ 23 f. PolG besondere Anforderungen; besondere Formerfordernisse ergeben sich aus § 20 PolG. § 17 Abs. 2 PolG bestimmt zudem, dass die Vorschriften des PolG über Polizeiverordnungen auch dann anzuwenden sind, wenn ein anderes Gesetz ausdrücklich zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.
Für das Verfahren des Verordnungserlasses enthalten die §§ 23 f. PolG besondere Anforderungen; besondere Formerfordernisse ergeben sich aus § 20 PolG. § 17 Abs. 2 PolG bestimmt zudem, dass die Vorschriften des PolG über Polizeiverordnungen auch dann anzuwenden sind, wenn ein anderes Gesetz ausdrücklich zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.
Expertentipp
Bereits dann, wenn Sie als Ergebnis Ihrer Prüfung feststellen, dass die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist die Folge die Nichtigkeit der Polizeiverordnung.