Inhaltsverzeichnis
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Zunächst ist die einschlägige Rechtsgrundlage zu bestimmen. Hier gilt ebenfalls der Spezialitätsgrundsatz, wie bereits oben (unter A.) ausgeführt wurde. Im absoluten Regelfall ist in der Klausur auf § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG abzustellen. Lediglich dann, wenn es um ein örtliches Alkoholkonsumverbot geht, ist unter den Vorschriften des PolG § 18 PolG die speziellere Norm (siehe oben Rn. 209 f.).
Hinweis
Es bedarf einer zum Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverordnung gültigen Ermächtigungsgrundlage. Tritt die einschlägige Rechtsgrundlage nachträglich außer Kraft, führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung. Diese besteht dann fort.