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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - C Insbesondere: sog. Abschleppfälle

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

C Insbesondere: sog. Abschleppfälle

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In Polizeirechtsklausuren spielen vor allem die sog. „Abschleppfälle“ eine herausragende Rolle. Sie tauchen in unterschiedlichen Varianten immer wieder in der schriftlichen (aber auch der mündlichen) Prüfung im juristischen Staatsexamen auf. Kenntnisse der grundlegenden Strukturen sind daher unerlässlich. Im Kern geht es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, in denen die Polizei ein stehendes Kraftfahrzeug abschleppt bzw. abschleppen lässt. Insoweit ist Ausgangspunkt immer die Frage, ob ein Verstoß gegen ein Verkehrszeichen besteht. Dahinter steht die wichtige Erkenntnis, dass Verkehrsschilder nicht nur Verwaltungsakte – in Gestalt der sog. benutzungsbezogenen Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Alt. 3 LVwVfGPautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 35 Rn. 43. Eine Mindermeinung hingegen vertritt die Auffassung, dass es sich bei Verkehrszeichen um Rechtsverordnungen handele (siehe hierzu den Streitentscheid in Übungsfall Nr. 2). – darstellen, sondern ihnen darüber hinaus auch eine Doppelrolle zukommt: sie enthalten nicht nur ein Verbot (z.B. das Verbot, an einer bestimmten Stelle zu parken), sondern zugleich auch das Gebot, das falsch bzw. unrechtmäßig geparkte Fahrzeug zu entfernen.BVerwGE 27, 181 f. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.BVerwGE 27, 181 f.; s. auch Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 107. Daraus ist zunächst einmal zu schließen, dass ein Einschreiten im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG grundsätzlich ausscheidet, da mit dem Verkehrszeichen ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorliegt.  

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Damit gilt für die Polizeirechtsklausur, in der es um einen sog. „Abschleppfall“ geht, Folgendes: Die Verfügung, die auf das Wegfahren des Autos gerichtet ist, kann als vertretbare Handlung im Wege der Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG vollstreckt werden. Die Vollziehbarkeit der Grundverfügung (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG) ist gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO analog gegeben, da die Vorschrift für Verkehrszeichen entsprechend herangezogen werden kann. Auch die nach § 20 LVwVG an sich erforderliche Androhung der Ersatzvornahme ist gemäß § 21 LVwVG in diesen Konstellationen regelmäßig entbehrlich, da ein unverzügliches Einschreiten der Polizei erforderlich ist.Vgl. VGH Mannheim VBlBW 2005, 386.

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Problematisch ist die Frage, ob das Verkehrszeichen, welches das Parkverbot enthält, dem Halter des Fahrzeugs gegenüber wirksam geworden sein muss, was wiederum eine Bekanntgabe nach § 41 LVwVfG voraussetzt. Während es nach der früheren Lehre auf eine Entscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit ankommen sollte, dürfte diese Frage nunmehr durch das BVerwG als entschieden gelten.BVerwGE 102, 316. Danach gilt das Folgende: Ein Verkehrszeichen gilt als Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 3 LVwVfG) gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG mit der öffentlichen Bekanntgabe – d.h. dem Aufstellen des Verkehrszeichens nach den §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO – als wirksam. Das BVerwG legt nunmehr den folgenden Maßstab für die Bekanntgabe (und damit die Kenntniserlangung) an: Wenn Verkehrszeichen so aufgestellt sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer unter Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt bereits mit einem „raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, erlangen diese ihre Rechtswirkung gegenüber jedem anderen von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabhängig davon, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.BVerwGE 102, 316 (318); 130, 383.

Expertentipp

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Hier kommt es auf eine lebensnahe Betrachtung an. Wie das BVerwG festgestellt hat, kommt es nicht nur auf den Fahrer des Kraftfahrzeugs und dessen Kenntnisnahme(-möglichkeit) von dem Verkehrszeichen an. Auch der Halter gilt als mitumfasst und kann ggf. als Zustandsstörer in Betracht kommen.

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Als weiteres – klausurrelevantes – Problem ist die Frage anzusehen, wann die Anfechtungsfrist bezüglich des Verkehrszeichens zu laufen beginnt. Das BVerwG hat hierzu festgestellt, dass – zur Vermeidung einer Unanfechtbarkeit erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO – die Frist erst dann in Lauf gesetzt wird, wenn der jeweilige Verkehrsteilnehmer sich der Regelung erstmals gegenübersieht.BVerwGE 138, 21 (24). Dieser Auffassung dürfte zu folgen sein, wenngleich ihr gewichtige Argumente entgegengesetzt werden.Ehlers JZ 2011, S. 155; siehe auch Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 109.

 

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Ein Sonderproblem stellen im Kontext der Abschleppfälle zudem solche Konstellationen dar, in denen kurzfristige Änderungen in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in Rede stehen. Hier lautet die Frage, ab wann und inwieweit ein Abschleppen rechtlich zulässig ist, wenn gegebenenfalls eine entsprechende polizeiliche Verfügung später erlassen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung das sog. „Dauerparken“ durchaus als zulässig anerkennt. Gleichermaßen ist es aber auch Linie der Rechtsprechung, dass ein dauerhaftes Parken nicht ohne Begrenzung anerkannt werden kann und daher ein Verkehrsteilnehmer nicht auf den unveränderten Bestand der Verkehrssituation vertrauen darf. Er ist vielmehr aufgefordert, sich der aktuell geltenden Verkehrssituation zu vergewissern. Hierfür hat die Rechtsprechung – vor allem mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit, auf die die entsprechenden Fälle meist zielen (siehe Übungsfall Nr. 2 Rn. 203) – einen Zeitraum von gerade einmal drei Tagen als „Karenzzeit“ im Regelfall für angemessen gehalten, mindestens aber muss die Behörde zwei volle Tage (48 Stunden) dem Halter des Fahrzeugs zugestehen, um auf die geänderte Situation reagieren zu können.  BVerwGE 102, 316; VGH Mannheim NJW 2007, 2058.

Hinweis

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Hier muss genau geprüft werden, ob es sich um eine kurzfristig verfügte Änderung – etwa in Form einer „Wanderbaustelle“ – oder die Vorkehrung für eine alsbald bevorstehende, allgemein bekannte Veranstaltung – bspw. ein Volksfest – handelt. VGH Mannheim NJW 2007, 2058.

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Im Zusammenhang mit den „Abschleppfällen“ kann es überdies auch Konstellationen geben, in denen eine unmittelbare Ausführung in Betracht kommt. Auch insoweit ist auf § 8 PolG abzustellen. Die Vorschrift bildet allerdings nicht eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, sondern erlaubt es der Polizei vielmehr, auch ohne vorangehenden Grundverwaltungsakt vorzugehen. Hier kommt es darauf an, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen jedenfalls eines „fiktiven Verwaltungsakts“ zu prüfen. Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 111.    Allerdings muss auch im Rahmen von § 8 PolG untersucht werden, ob die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht ein rasches Einschreiten gebietet. Die Rechtsprechung hat sich darauf verlegt, dass es auf ein schnelles Entfernen des störenden Kraftfahrzeuges ankomme. Insoweit wird selbst in Fällen, in denen der Führer oder Halter seine Mobilfunknummer hinterlegt hat, angenommen, dass ein einziger Anruf oder gar nur fünf Minuten genügen sollen, um ein Einschreiten nach § 8 PolG zu ermöglichen. BVerwGE 149, 254; VGH Mannheim VBlBW 2003, 284; OVG Hamburg NJW 2005, 2247.

Expertentipp

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Vergegenwärtigen Sie sich, dass insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit eine Rolle spielt. Allerdings steht diesem dann zumeist die Effektivität der Gefahrenabwehr gegenüber. Daher kann es zumindest auf der Primärebene angezeigt sein, einem Einschreiten der Polizei den Vorrang einzuräumen.

 

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