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Im allgemeinen Polizeirecht kommt es vor allem darauf an, dass zum Zwecke der Wirksamkeit der Gefahrenabwehr polizeiliche Verfügungen besonders zügig um- bzw. durchgesetzt werden. Als Mittel zur Durchsetzung von Polizeiverfügungen steht zunächst die polizeiliche Zwangsvollstreckung im Mittelpunkt. Außerdem besteht das Instrument der unmittelbaren Ausführung.
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Auf der Ebene der Vollstreckung polizeilicher Verfügungen kommt erst der Charakter der Zweistufigkeit polizeilichen Handelns richtig zum Ausdruck. Ausgangspunkt ist immer die Polizeiverfügung als sog. Grundverfügung, die auch als Ausgangsverfügung bezeichnet wird. Aus ihr ergibt sich je nach Regelungsinhalt, welche Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung gegenüber dem Adressaten festgelegt wird. Da zunächst die Vermutung besteht, dass der „rechtstreue“ Adressat der Grundverfügung Folge leistet, kommt es auf die zweite Stufe, nämlich die polizeilichen (Zwangs-)Maßnahmen, die der zwangsweisen Durchsetzung der Grundverfügung dienen, erst in einem zweiten Schritt an. Die Inanspruchnahme des Vollstreckungsrechtsregimes ist grundsätzlich immer erst dann erforderlich, wenn die Grundverfügung nicht befolgt wird oder zunächst nicht befolgt werden kann (etwa in den sog. Abschleppfällen bei Abwesenheit des Polizeipflichtigen, siehe Beispielsfall 2). Dieses Instrumentariums bedarf es deshalb, weil zwar zunächst der Polizeipflichtige als Adressat der Polizeiverfügung zur Befolgung der Grundverfügung angehalten ist, es jedoch auch für den Fall der Nichtbefolgung der Polizei möglich sein muss, unter Anwendung von Zwangsmitteln und ggf. gegen den Willen des betroffenen Polizeipflichtigen die erforderlichen Maßnahmen – Vornahme, Duldung oder Unterlassung, je nach Polizeimaßnahme – auch um- bzw. durchzusetzen.