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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - c) Auswahlermessen bei Störerauswahl

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

c) Auswahlermessen bei Störerauswahl

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Das Auswahlermessen betrifft die Störerauswahl. Die Polizeibehörde muss in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens nämlich auch entscheiden, gegen wen sie ihre polizeiliche Maßnahme richtet. Das Auswahlermessen spielt somit dann eine Rolle, wenn im jeweiligen Einzelfall eine Mehrheit an potenziell Polizeipflichtigen gegeben ist. In diesen Konstellationen kommt es darauf an, dass die Polizei den bzw. die richtigen Adressaten für die Polizeiverfügung auswählt.

Hinweis

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Auf die unterschiedlichen Polizeipflichtigen ist bereits oben näher eingegangen worden (siehe Rn. 149 ff.). Diese Verantwortlichen im Sinne des Polizeirechts spielen also nochmals eine Rolle im Zusammenhang mit der Ermessensausübung. Auch insoweit gilt, dass die Polizei ermessensfehlerfrei handeln muss. Andernfalls kann auch eine nicht ordnungsgemäße (pflichtwidrige) Auswahl unter mehreren Polizeipflichtigen wegen eines Ermessensfehlers zur Rechtswidrigkeit der jeweils in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme führen.

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Für die Prüfung bedeutet dies, dass dann, wenn sich bei der Untersuchung der Polizeipflichtigkeit herausstellt, dass es mehrere polizeirechtliche Verantwortliche gibt, die Polizei in pflichtgemäßer Ermessensausübung den oder die „richtigen Verantwortlichen“ für die Gefahrenabwehr auswählen muss.Vgl. auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 327. Hierfür besteht keine rechtlich vorgegebene Reihenfolge.Mann in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Rn. 534. Grundsätzlich kann die Polizei alle oder nur einen in Betracht kommenden polizeirechtlich Verantwortlichen heranziehen.Vgl. OVG Münster NWVBl. 2000, 306. Der ganz maßgebliche Grundsatz ist freilich der der Effektivität der Gefahrenabwehr. Es ist danach grundsätzlich die polizeiliche Maßnahme gegen denjenigen zu richten, der nach Einschätzung der Polizei im jeweiligen Einzelfall die Gewähr dafür bietet, eine Gefahr möglichst wirksam und schnell zu beseitigen.Mann in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, Rn. 534 ff.

Expertentipp

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In der Polizeirechtsklausur wird es häufig auf das Kriterium der Gefahrennähe ankommen. Danach ist derjenige polizeipflichtig, der der Gefahr am Nächsten steht. Allerdings können auch andere Kriterien – etwa die Leistungsfähigkeit der Polizeipflichtigen, die Gefahr zu beseitigen – herangezogen werden. Wichtig ist es daher, die Angaben hierzu im Sachverhalt genauestens zu erfassen und unter dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr zu bewerten.

 

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