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Ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet ist der für den Erlass von Verwaltungsakten und somit auch Polizeiverfügungen bedeutsame Bestimmtheitsgrundsatz. Er gilt einfachgesetzlich bereits nach § 37 Abs. 1 LVwVfG. Nach dieser allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der solcherart niedergelegte Bestimmtheitsgrundsatz hat daher auch für das polizeiliche Handeln erhebliche Relevanz. Konkret folgt daraus die Anforderung, dass der von einer Polizeiverfügung Betroffene ohne Zuhilfenahme besonderen (juristischen) Sachverstands ersehen können muss, von welcher Polizeibehörde die Verfügung stammt, dass sie an den richtigen Adressaten gerichtet ist und welchen Inhalts sie ist.Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 500; zutreffend so auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 287.