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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Er verpflichtet auch im Verwaltungsrecht beim Erlass von Ermessens-Verwaltungsakten die Behörden dazu, die jeweilige Maßnahme an den folgenden Gesichtspunkten, die chronologisch und aufeinander aufbauend zu prüfen sind, auszurichten. Damit gilt, dass die Polizei beim Erlass von Polizeiverfügungen auf der Rechtsfolgenseite (Ermessen) dazu angehalten ist, dass die jeweilige Maßnahme
• einen legitimen Zweck verfolgt, m.a.W. einer solchen Zielsetzung zu dienen bestimmt ist, die ihrerseits nicht selbst rechtswidrig oder rechtlich verwerflich ist,
• geeignet zur Erreichung des legitimen Zwecks ist, was dann der Fall ist, wenn die Maßnahme wenigstens die Zweckerreichung fördert,
• erforderlich ist, was der Fall ist, wenn keine milderen, aber in gleicher Weise wie das eingesetzte Mittel geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den Zweck zu erreichen, und
• angemessen ist, was dann anzunehmen ist, wenn die mit der Maßnahme verfolgten (legitimen) Ziele und die für den Betroffenen mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen nicht vollkommen außer Verhältnis stehen und daher für den Betroffenen unzumutbar sind).
• einen legitimen Zweck verfolgt, m.a.W. einer solchen Zielsetzung zu dienen bestimmt ist, die ihrerseits nicht selbst rechtswidrig oder rechtlich verwerflich ist,
• geeignet zur Erreichung des legitimen Zwecks ist, was dann der Fall ist, wenn die Maßnahme wenigstens die Zweckerreichung fördert,
• erforderlich ist, was der Fall ist, wenn keine milderen, aber in gleicher Weise wie das eingesetzte Mittel geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den Zweck zu erreichen, und
• angemessen ist, was dann anzunehmen ist, wenn die mit der Maßnahme verfolgten (legitimen) Ziele und die für den Betroffenen mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen nicht vollkommen außer Verhältnis stehen und daher für den Betroffenen unzumutbar sind).
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Das Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich – hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer polizeilichen Maßnahme – auch einfachgesetzlich in § 5 PolG niedergelegt. Wichtig ist, dass das polizeiliche Handeln, das unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgt, einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung (Rn. 171) darstellt und daher rechtswidrig ist.