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Unter dem Handlungsermessen ist zu verstehen, dass das Ermessen auch mit Blick auf die einzusetzenden Mittel pflichtgemäß auszuüben ist. Insoweit spielen zwei aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende maßgebliche Unterprinzipien eine bedeutsame Rolle: das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Bestimmtheitsgebot.