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Bei der Ausübung des Ermessens kommt es darauf an, grundsätzlich zwischen drei Ebenen zu unterscheiden: dem Entschließungsermessen, dem Handlungsermessen und dem Auswahlermessen.Zu dieser Unterscheidung zutreffend auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 279 ff. Für die Prüfung gilt, dass die Ermessensausübung auch chronologisch – nach dieser Reihenfolge – zu untersuchen ist: