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Schließlich ist – da die polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen den Polizeibehörden ein solches einräumen – zu prüfen, ob die jeweilige Polizeiverfügung in ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens ergangen ist.
Hinweis
Führen Sie sich vor Augen, dass Polizeiverfügungen im Regelfall Verwaltungsakte darstellen. Lediglich Standardmaßnahmen können – seltener – den Charakter von Realakten haben, für die es wegen deren Eingriffscharakters aber ebenso eine Ermächtigungsgrundlage geben muss. Daher gelten für die Ermessensausübung die Grundsätze, welche sich aus § 40 LVwVfG ergeben.