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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - 4. Nichtstörer

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

4. Nichtstörer

Inhaltsverzeichnis

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Das allgemeine Polizeirecht ermöglicht es auch in Baden-Württemberg, zum Zwecke einer effektiven Gefahrenabwehr im Einzelfall unbeteiligte Personen in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 9 PolG, der es unter den dort genannten Voraussetzungen der Polizei ermöglicht, auch gegenüber anderen als den in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen – d.h. Nichtstörern – Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Nichtstörers sind jedoch nach § 9 PolG eng gefasst und müssen kumulativ gegeben sein. Danach ist eine Inanspruchnahme von Nichtstörern nur zulässig („kann die Polizei ihre Maßnahmen nur dann treffen“), wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt werden kann, insbesondere wenn die eigenen Mittel der Polizei nicht ausreichen oder wenn durch Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 ein Schaden herbeigeführt würde, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Beispiel

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Der Vermieter, der einen Räumungstitel gegen den säumigen Mietschuldner erwirkt hat, kann zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch die Polizei als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, obschon er die Obdachlosigkeit nicht herbeigeführt hat. Indem die Polizeibehörde zur Abwendung der Obdachlosigkeit – und damit zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben des hiervon betroffenen Mieters – verfügen kann, macht sie von ihrem Recht nach § 9 PolG, eine unbeteiligte Person in Anspruch zu nehmen, Gebrauch. Der Vermieter hätte diese Verfügung – soweit sie rechtmäßig ist – zu dulden.

Hinweis

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Der Begriff des Nichtstörers nach § 9 PolG ergibt sich also aus einer Gegenabgrenzung zu den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Störern nach § 6 PolG (Handlungsstörer) bzw. § 7 PolG (Zustandsstörer). Kurz: Wer nicht Handlungs- oder Zustandsstörer ist, kann als Unbeteiligter Nichtstörer sein, wenn sich die Gefahr anderweitig und unter den restriktiveren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 PolG nicht abwehren lässt. Bedenken Sie dabei auch, dass bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 PolG die Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgeht (siehe im Übrigen auch § 5 PolG).

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Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 PolG erfüllt sind, muss auf der Rechtsfolgenseite – grundsätzlich im Rahmen des Ermessens (s.u.) – noch die Verhältnismäßigkeit geprüft werden, wenngleich einige Aspekte, welche die Verhältnismäßigkeit betreffen, zumeist schon hier auf der Tatbestandsseite im Zusammenhang mit der Polizeipflichtigkeit abzuhandeln sind.

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