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Entsprechend den oben bereits behandelten Gefahrbegriffen gibt es auf der Ebene der Polizeipflichtigkeit ebenfalls eine Unterscheidung in Anscheinsstörer, Scheinstörer und Verdachtsstörer. Hierzu gilt Folgendes:
• Der Anscheinsstörer ist auf der Primärebene – d.h. bei der Entscheidung der Polizei über das Einschreiten mittels Polizeiverfügung – stets als Störer einzustufen. Erst auf der Sekundärebene bei der Frage der Kostentragung bzw. Entschädigung wegen des Tätigwerdens der Polizei ist zu differenzieren.VGH Mannheim NJW 2011, 2748. Insoweit gilt, dass der Anscheinsstörer dann, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein des Vorliegens einer Gefahr gesetzt hat, auch auf der Sekundärebene als Störer gilt, wenn sich ex post herausstellt, dass objektiv gar keine Gefahr bestanden hat. Hat der Anscheinsstörer den Anschein demgegenüber nicht in zurechenbarer Weise gesetzt, ist er auf der Sekundärebene wie ein Nichtstörer zu behandeln.
• Der Scheinstörer ist bei Vorliegen einer Schein- bzw. Putativgefahr (siehe dazu bereits oben Rn. 117) sowohl auf der Primär- als auch auf der Sekundärebene stets als Nichtstörer zu behandeln.
• Für den sog. Verdachtsstörer gilt, dass dieser bei Vorliegen eines Gefahrverdachts (zum Begriff siehe oben unter Rn. 118) auf der Primärebene als Störer zu behandeln ist, da Gefahrerforschungsmaßnahmen gegen ihn gerichtet werden können (streitig, siehe oben dazu bereits zum Gefahrverdacht Rn. 118). Der Verdachtsstörer ist verpflichtet, solche Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden. Dazu, diese selbst durchzuführen, ist er allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, dass etwaige Erforschungspflichten ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sind. Sobald geklärt ist, ob sich der Gefahrverdacht bestätigt hat (oder nicht), ist die betreffende Person dann – je nach Ergebnis – entweder als Störer oder als Nichtstörer zu behandeln.
• Der Anscheinsstörer ist auf der Primärebene – d.h. bei der Entscheidung der Polizei über das Einschreiten mittels Polizeiverfügung – stets als Störer einzustufen. Erst auf der Sekundärebene bei der Frage der Kostentragung bzw. Entschädigung wegen des Tätigwerdens der Polizei ist zu differenzieren.VGH Mannheim NJW 2011, 2748. Insoweit gilt, dass der Anscheinsstörer dann, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein des Vorliegens einer Gefahr gesetzt hat, auch auf der Sekundärebene als Störer gilt, wenn sich ex post herausstellt, dass objektiv gar keine Gefahr bestanden hat. Hat der Anscheinsstörer den Anschein demgegenüber nicht in zurechenbarer Weise gesetzt, ist er auf der Sekundärebene wie ein Nichtstörer zu behandeln.
• Der Scheinstörer ist bei Vorliegen einer Schein- bzw. Putativgefahr (siehe dazu bereits oben Rn. 117) sowohl auf der Primär- als auch auf der Sekundärebene stets als Nichtstörer zu behandeln.
• Für den sog. Verdachtsstörer gilt, dass dieser bei Vorliegen eines Gefahrverdachts (zum Begriff siehe oben unter Rn. 118) auf der Primärebene als Störer zu behandeln ist, da Gefahrerforschungsmaßnahmen gegen ihn gerichtet werden können (streitig, siehe oben dazu bereits zum Gefahrverdacht Rn. 118). Der Verdachtsstörer ist verpflichtet, solche Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden. Dazu, diese selbst durchzuführen, ist er allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, dass etwaige Erforschungspflichten ausnahmsweise ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sind. Sobald geklärt ist, ob sich der Gefahrverdacht bestätigt hat (oder nicht), ist die betreffende Person dann – je nach Ergebnis – entweder als Störer oder als Nichtstörer zu behandeln.