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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - I. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

I. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

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Wie bei jeder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist auch in der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung von Polizeiverfügungen zunächst eine Subsumtion der tatsächlichen Anhaltspunkte des Falles unter die einschlägige (und eingangs bereits festgestellte, s.o.) Ermächtigungsgrundlage vorzunehmen.

Auch insoweit gilt wiederum die bereits bekannte Reihenfolge, die sich aus dem allgemeinen Spezialitätsgrundsatz („lex specialis derogat legi generali“, s.o. Rn. 8) ergibt:

1.    aus Spezialgesetz,

2.    aus polizeirechtlicher Standardermächtigung,

3.    aus polizeirechtlicher Generalklausel.

 

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In der allgemeinen Polizeirechtsklausur werden Sie es selten mit einer Ermächtigungsgrundlage aus Spezialgesetz zu tun haben (Beispiel: § 35 Abs. 1 S. 1 GewO mit dem dort zu prüfenden Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“). Eine Ausnahme bildet nur das Versammlungsrecht, d.h. es sind dann die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage aus dem VersG zu prüfen (vgl. Rn. 75 ff.). Vor dem Hintergrund der Bekämpfung der Corona-Pandemie haben überdies auch das Infektionsschutzrecht des Bundes (IfSG) und v.a. die auf dessen Grundlage (§ 32 i.V.m. § 28 ff. IfSG) erlassenen „Corona-Schutzverordnungen“ der Länder gefahrenabwehrrechtlich an Bedeutung zugenommen.

 

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Bei den polizeilichen Standardmaßnahmen finden Sie die gegenüber der Generalklausel spezielleren Tatbestandsmerkmale direkt in der jeweiligen Befugnisnorm. Hier gilt es, die Tatbestandsmerkmale korrekt herauszuarbeiten und sodann sauber zu subsumieren. Die besonders relevanten Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Standardmaßnahmen sind bereits oben dargestellt worden (insbesondere Identitätsfeststellung, Platzverweis usw. sowie Sicherstellung). Wichtig ist insoweit nur, dass gegenüber der Generalklausel zum Teil spezifische Anforderungen an das Vorliegen der polizeilichen Gefahr gelten. Ansonsten verläuft die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung wie gewohnt, d.h. wie bei jedem anderen Verwaltungsakt auch.

 

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Bei der polizeirechtlichen Generalklausel aus §§ 1 Abs. 1, 3 PolG – der in Klausuren wohl am Häufigsten zu prüfenden Ermächtigungsgrundlage – geht es ebenfalls darum, den Sachverhalt unter deren Tatbestandsvoraussetzungen zu subsumieren. Hierbei kommt es im Kern darauf an, festzustellen, ob eine (konkrete) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Insoweit sei noch einmal in Erinnerung gerufen, dass sich aus dem Zusammenspiel von § 1 Abs. 1 S. 1 PolG und § 3 PolG die Generalklausel ergibt. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG formuliert die Tatbestandsvoraussetzungen in der Aufgabennorm wie folgt:

 

„(…) Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. (…)“

 

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§ 3 PolG bietet die stets erforderliche Befugnisnorm, um solche Gefahren abzuwehren, indem die Polizei ermächtigt ist, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Auch insoweit sei noch einmal der Wortlaut der Befugnisnorm, ohne die ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr als polizeilicher Aufgabe nach § 1 Abs. 1 PolG nicht zulässig wäre (da insoweit nur eine Aufgabennorm bestünde), in Erinnerung gebracht:

 

„Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.“

Hinweis

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An der Generalklausel und der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung als Schutzgut besteht, führt in den meisten Klausuren kein Weg vorbei. Vergegenwärtigen Sie sich daher immer, welche Anforderungen an den Begriff der konkreten Gefahr zu stellen sind (zur Definition siehe oben Rn. 115). Dies schließt auch die Beherrschung der Problemfelder der Anscheinsgefahr und der Scheingefahr sowie des Gefahrverdachts mit ein (auch hierzu näher oben Rn. 115 ff.).

 

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