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Die Polizeiverfügung muss schließlich auch materiell rechtmäßig sein. Dies lässt sich schon dem eingangs dargestellten Schema entnehmen (vgl. oben Rn. 64) und entspricht im Grunde jeder rechtlichen Überprüfung eines Verwaltungsaktes. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen, sodann, ob der richtige Polizeipflichtige in Anspruch genommen ist, und schließlich, ob die Polizei das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Es wird hier also für die materielle Rechtmäßigkeitsprüfung ein aus drei Stationen bestehender Aufbau vorgeschlagen.
Hinweis
Über Aufbaufragen lässt sich besser nicht streiten. Es wird zum Teil vertreten, nur zweistufig zu prüfen und die Frage der Polizeipflichtigkeit in die Ermessensprüfung zu verlagern und dort unter dem Aspekt des Störerauswahlermessens zu erörtern. Das ist vertretbar, erscheint aber dann ein wenig praxisfremd, wenn von vornherein keine Störermehrheit gegeben ist (zum Störerbegriff sogleich näher unter Rn. 149). Außerdem dürfte die Polizei zunächst stets den Polizeipflichtigen bestimmen und gegen ihn vorgehen, wenngleich sie dabei bei Vorliegen einer Störermehrheit auch eine Auswahlentscheidung treffen muss. In der Klausur ist aber die ex post-Perspektive einzunehmen, d.h. Sie bewerten den Fall, nachdem alles „gelaufen“ ist, auf seine Rechtmäßigkeit hin. Dies legt es nahe, unter dem Prüfungspunkt Polizeipflichtigkeit zunächst den tatsächlich herangezogenen Störer (oder ggf. Nichtstörer) zu bestimmen und später im Rahmen der Ermessensprüfung zu untersuchen, ob ggf. ein Ermessensfehler z.B. bei der Störerauswahl unterlaufen ist.