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Inhaltsverzeichnis
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Ebenso wie bei der Form ergeben sich auch mit Blick auf die Begründung und die Bekanntgabe der Polizeiverfügung als Verwaltungsakt Unterschiede zu den herkömmlichen Verwaltungsakten.
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Für die Begründung gilt grundsätzlich § 39 Abs. 1 LVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erlassen wurde, grundsätzlich zu begründen ist. Ausnahmen bestehen nur im Rahmen von § 39 Abs. 2 LVwVfG. Die Begründung dient vor allem dazu, dem Adressaten der Polizeiverfügung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG). Hinzu kommt bei Ermessensentscheidungen, zu denen Polizeiverfügungen angesichts der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage (regelmäßig „Kann-Bestimmungen“) insbesondere zählen, dass auch die Gesichtspunkte Berücksichtigung finden sollen, von denen die Behörde bei der Ermessensausübung ausgegangen ist (vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 LVwVfG). Dies vorausgeschickt, ist bei schriftlichen (oder: bislang eher noch seltenen elektronischen) Polizeiverfügungen stets eine Begründung vorzusehen. Fehlt es an einer solchen, liegt ein Formfehler vor, der zur formellen Rechtswidrigkeit des polizeilichen Verwaltungsaktes führt. Anders liegt es diesbezüglich auch wieder bei der mündlichen Polizeiverfügung, etwa einer solchen, die durch den Polizeivollzugsdienst im Rahmen von dessen Eilzuständigkeit (§ 105 Abs. 2 PolG) ausgesprochen wurde. In diesen Fällen ist eine Begründung gerade nicht zwingend, da es sich weder um einen schriftlichen noch einen elektronischen Verwaltungsakt handelt. Allerdings ist auf die Möglichkeit des § 37 Abs. 2 S. 2 LVwVfG zu verweisen.
Hinweis
Auch bezüglich der ggf. notwendigen Begründung gilt, dass die verwaltungsverfahrensrechtliche Grundproblematik sowie die Besonderheiten, die sich hinsichtlich der Polizeiverfügung ergeben können (Stichwort: mündliche Polizeiverfügung), bekannt sein müssen. Häufig wird es aber auf die Begründung des Verwaltungsaktes nicht ankommen bzw. enthält der Klausursachverhalt die entsprechenden Hinweise.
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Auch besteht für die Polizeiverfügung als Verwaltungsakt das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich – wie bei allen übrigen Verwaltungsakten auch – aus der allgemeinen Bestimmung des § 41 LVwVfG. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Daraus folgt die Verpflichtung einer Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten der Polizeiverfügung. Andernfalls kann diese grundsätzlich keine Wirksamkeit erlangen. Verwaltungsverfahrensrechtlich liegt es so, dass ein nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. § 43 Abs. 1 LVwVfG). Erforderlich ist dafür, dass die polizeiliche Verfügung dem von ihr Betroffenen auch tatsächlich zugeht.
Hinweis
Eine rückwirkende Heilung der fehlenden Bekanntmachung ist ausgeschlossen. Fehlt es also an der Bekanntgabe, ist der entsprechende Verwaltungsakt hinsichtlich seines Regelungsgehalts nicht wirksam. Er muss erneut erlassen werden.
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Expertentipp
Zu den besonders typischen Klausurthemen gehört die Problematik der Bekanntgabe von Verkehrszeichen. Dies gilt insbesondere für die sog. „Abschleppfälle“ (dazu im Einzelnen unten Rn. 198 ff. sowie Übungsfall Nr. 2). Verkehrszeichen ergehen als Verwaltungsakte in Form der sog. Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 S. 2 LVwVfG mit Dauerwirkung.Vgl. BVerwGE 27, 181; 59, 221. Sie werden gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 Hs. 1 StVO bereits durch ihre öffentlich wahrnehmbare Aufstellung bekanntgegeben und folglich wirksam. Sie gelten damit gegenüber jedem, der sich in ihren Regelungsbereich begibt, und zwar unabhängig davon, ob eine tatsächliche Wahrnehmung vorliegt oder nicht. Es handelt sich daher um eine spezialgesetzlich geregelte Form der öffentlichen Bekanntmachung, welche § 41 Abs. 3 LVwVfG verdrängt.BVerwGE 102, 316; wohl auch BVerwG NJW 2016, 2353.
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