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Wie für alle übrigen Verwaltungsakte, die außerhalb des allgemeinen Polizeirechts im Rahmen des nichtförmlichen Verwaltungsverfahrens nach §§ 9 ff. LVwVfG erlassen werden, gilt auch für Polizeiverfügungen, dass diese grundsätzlich an keine Form gebunden sind. Insoweit kommt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG zum Tragen, wonach ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Beweisgründen und im Interesse der Rechtssicherheit auch für den Betroffenen sind Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich zu erlassen.
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Für das polizeiliche Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr reicht hierfür – zumeist dann, wenn der Polizeivollzugsdienst tätig wird (insbesondere im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 105 Abs. 2 PolG) – allerdings die Zeit nicht aus. Dann verbleibt häufig nur noch die Möglichkeit der mündlichen Polizeiverfügung. Hier besteht dann aber die Möglichkeit (und das Recht des Betroffenen) nach § 37 Abs. 2 S. 2 LVwVfG. Danach ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Expertentipp
In der Klausur dürfte die Frage der Einhaltung der Formvorschriften regelmäßig keine herausgehobene Rolle spielen. Umfängliche Ausführungen hierzu dürften somit eher nicht zu erwarten stehen. Man muss sich dennoch vergegenwärtigen, dass bei der allgemeinen Gefahrenabwehr jedenfalls in Eilfällen wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr oftmals ein noch höheres Bedürfnis dafür besteht, von der Formfreiheit Gebrauch zu machen. Allerdings ist der Rahmen des § 37 Abs. 2 LVwVfG zu beachten.