Inhaltsverzeichnis
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Weiter ist die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen. Örtliche Zuständigkeit meint den Bereich, innerhalb dessen eine sachlich und instanziell zuständige Behörde zu handeln befugt ist.Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 458. Im allgemeinen Polizeirecht des Landes Baden-Württemberg ergibt sich eine spezialgesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit aus § 113 PolG. Diese geht der allgemeinen Vorschrift des § 3 LVwVfG vor, so dass ein Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausgeschlossen ist.Vgl. Heinemann in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 3 Rn. 3.
Hinweis
§ 113 PolG wird seinerseits verdrängt, wenn es auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr selbst spezialgesetzliche Regelungen über die örtliche Zuständigkeit gibt. Eine solche relevante Regelung ist etwa § 2 VersG-ZuVO für das Versammlungsrecht.
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Örtlich zuständig ist nach § 113 PolG eine Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist. Es kommt insoweit allein auf den örtlichen Dienstbezirk an und nicht darauf, wo der Adressat der polizeilichen Maßnahme seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 150.