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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - 1. Sachliche Zuständigkeit

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

1. Sachliche Zuständigkeit

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Unter sachlicher Zuständigkeit versteht man die Berechtigung zur Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereichs.Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 453. Die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit muss also immer daran ansetzen, dass dieser bestimmte Aufgabenbereich („die Sache“) in einem bestimmten Gesetz geregelt ist. Da es hier der Sache nach um Gefahrenabwehr (spezielle oder allgemeine) geht, ist nach einer Zuweisungsnorm für die sachliche Zuständigkeit an die Polizeibehörden im jeweiligen Gesetz zu suchen, das die zuvor festgestellte Ermächtigungsgrundlage enthält. Sofern es sich – wie hier – um allgemeines Polizeirecht und daher die allgemeine Gefahrenabwehr handelt, ist die sachliche Zuständigkeit somit dem PolG zu entnehmen. 

 

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Die allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizei für die allgemeine Gefahrenabwehr folgt zunächst aus der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 PolG.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 128. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese sachliche Aufgabenzuweisung an „die Polizei“ erfolgt. Da diese nach § 104 PolG wiederum in den Polizeivollzugsdienst und die Polizeibehörden unterteilt ist, muss geklärt sein, welche dieser beiden Teilorganisationen der Polizei im konkreten Einzelfall sachlich für die Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr – und damit das Einschreiten in der konkreten „Sache“ – zuständig ist.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 130.

 

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Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Polizeivollzugsdienst und Polizeibehörden gilt § 105 PolG. Aus § 105 Abs. 1 PolG ergibt sich insbesondere die grundsätzliche Zuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden für den Erlass polizeilicher Anordnungen.

Hinweis

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Von dieser allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung zugunsten der allgemeinen Polizeibehörden für den Regelfall polizeilichen Einschreitens dürfen Sie in der Polizeirechtsklausur typischerweise ausgehen. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn das PolG ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so etwa in § 105 Abs. 2 bis 5 PolG oder in § 49 Abs. 1 PolG. Lesen Sie am Besten diese abweichenden Bestimmungen einmal in Ruhe durch, damit Sie sie im „Fall der Fälle“ im Gedächtnis haben.

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Weitere Einzelheiten zur sachlichen Zuständigkeit der allgemeinen Polizeibehörden ergeben sich aus den §§ 111 und 112 PolG. Sie regeln – genau genommen – nicht mehr die sachliche Zuständigkeit, sondern die instanzielle Zuständigkeit. Es geht dabei um die Frage, welche Behörde unter den allgemeinen Polizeibehörden im jeweiligen Einzelfall sachlich zuständig ist. Es gibt m.a.W. eine Zuständigkeitsstufung innerhalb der sachlichen Zuständigkeit unter den allgemeinen Polizeibehörden, die mehrere Instanzen umfasst, die aber nicht parallel zuständig sein können. Für instanziell grundsätzlich zuständig erklärt § 111 Abs. 2 PolG unter den allgemeinen Polizeibehörden die Ortspolizeibehörden. Es gilt somit eine sachlich-instanzielle Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Ortspolizeibehörden als allgemeinen Polizeibehörden.

Expertentipp

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Um bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht zu viel Zeit zu verlieren, bietet es sich an, sich Folgendes zu merken: Soweit es an der Übertragung einer Aufgabe auf eine bestimmte Behörde fehlt, sind die Ortspolizeibehörden zuständig! Sie können dann die sachliche (und zugleich instanzielle) Zuständigkeit dadurch festlegen, dass Sie die §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1, 111 Abs. 2 PolG zitieren. Nur ausnahmsweise ergibt sich etwa eine (auch klausurrelevante) Zuständigkeit etwa der Kreispolizeibehörde auf dem Gebiet des VersG nach § 1 VersG-ZuVO.

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Für die sachliche Zuständigkeit der polizeilichen „Teilorganisation“ (vgl. § 104 Nr. 2 PolG) des Polizeivollzugsdienstes gilt, dass dieser vor allem in den Fällen der sog. Eilzuständigkeit gegeben sein kann. Diese ergibt sich aus § 105 Abs. 2 PolG.
Sofern der Polizeivollzugsdienst gehandelt haben sollte, dürfte es in der Polizeirechtsklausur dann stets immer darum gehen, dass Sie dies anhand der Eilzuständigkeit aus § 105 Abs. 2 PolG im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit kurz darlegen. Vertiefte Kenntnis möglicher Probleme im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig nicht erforderlich. Gut zu wissen ist mitunter nur, dass der Polizeivollzugsdienst neben der Regelung in § 105 Abs. 2 PolG weiter nur dann zuständig ist, wenn sich dies aus einer jeweiligen Ermächtigungsnorm selbst ergibt.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 133 f. Für die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Polizeivollzugsdienstes gelten wiederum die §§ 8 ff. DVO PolG.

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