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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - dd) Sicherstellung, § 37 PolG

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Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg

dd) Sicherstellung, § 37 PolG

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§ 37 PolG regelt mit der Sicherstellung eine überaus bedeutsame polizeiliche Standardbefugnis.

Wichtig ist, sich hier die einschlägige Definition einzuprägen: 

Definition

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Definition: Sicherstellung

Unter Sicherstellung versteht man die Begründung polizeilichen Gewahrsams an einer gefährdeten Sache.

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Rechtstechnisch entsteht durch die Sicherstellung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, das dem „Schutz von Hab und Gut“ Einzelner dient.Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 477. Die Sicherstellung dient somit als präventiv-polizeiliche Maßnahme dem Schutz privater Rechte, die über § 2 Abs. 2 PolG hinausgeht und daher spezialgesetzlich in § 37 PolG geregelt ist.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 32 Rn. 1. Die Sicherstellung ist insbesondere von der Beschlagnahme und der Einziehung nach den §§ 38, 39 PolG zu unterscheiden, die ihrerseits im öffentlichen Interesse liegen.

 

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Die Sicherstellung nach § 37 Abs. 1 PolG ist darauf gerichtet, den Berechtigten (zumeist den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt) vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu bewahren. In jedem Fall ist aber Voraussetzung einer Sicherstellung, dass für die Sache eine konkrete Gefahr droht.

Beispiel

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Das von Fahrradfahrer F vor dessen Aufbruch zu einer mehrwöchigen Auslandsreise auf dem Gehweg vor dessen Haus abgestellte und nicht angeschlossene Mountainbike wird durch die Polizei sichergestellt und somit vor Entwendung oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung durch Dritte geschützt. Durch die Sicherstellung entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.

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Das Beispiel illustriert den Regelfall der Sicherstellung, bei der der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer als Gewahrsamsinhaber nicht anwesend ist. Die von der Polizei veranlasste Sicherstellung ist in dieser Konstellation stets (nur) ein Realakt. Erst unter der Voraussetzung, dass eine Bekanntgabe an den Berechtigten nach § 37 Abs. 2 PolG erfolgt (Unterrichtung), erhält die Sicherstellung zugleich einen verfügenden bzw. regelnden Inhalt und stellt auch erst dann einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 S. 1 LVwVfG dar. Anders liegt es freilich dann, wenn die Sicherstellung als Gewahrsamsnahme gegenüber dem anwesenden Berechtigten verfügt wird. Dann handelt es sich von Anbeginn um einen Verwaltungsakt, der auch – nämlich sofort – gegenüber dem Adressaten bekanntgegeben ist. In diesen Fällen kommt dann allerdings der tatsächlichen Gewahrsamsbegründung durch Mitnahme der Sache durch die Polizei der Charakter eines Realaktes zu.

 

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In besonderen Konstellationen kann die Polizei auch bei unsicheren Eigentumsverhältnissen eine Sicherstellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 37 PolG verfügen. Sie ist dann darauf gerichtet, dass der Polizeipflichtige die Sache zwecks Aufklärung des Sachverhalts herausgibt.

Beispiel

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A trägt nachts auf seinen Schultern ein Fahrrad durch die Stadt, dessen Schloss abgesperrt ist. Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes beobachten dies und wittern einen möglichen Diebstahl. Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung weiterer Nachteile des Eigentümers darf die Polizei in diesem Fall auch das Fahrrad sicherstellen, selbst wenn sich später herausstellt, dass der A der rechtmäßige Eigentümer ist und lediglich den Schlüssel verloren hatte.

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Die Rechtsfolge der Sicherstellung ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Soweit sich nicht aus § 37 Abs. 2 bis 4 PolG sowie § 3 DVO PolG etwas anderes ergibt, finden die privatrechtlichen Vorschriften über die Verwahrung nach den §§ 688 ff. BGB entsprechende Anwendung.Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 32 Rn. 7.

Hinweis

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Die Sicherstellung ist als polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr auch zulässig bei verlorenen Sachen (herrenlosen Sachen bzw. Fundsachen). Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 5 PolG.

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Die Sicherstellung erfolgt – im Unterschied zur Beschlagahme nach § 38 PolG und zur Einziehung nach § 39 PolG, die gegen den Willen des Berechtigten erfolgen – stets im (unterstellten) Interesse des jeweils betroffenen Berechtigten.Zur Abgrenzung siehe auch Belz/Mußmann/Kahlert/Sander PolG, § 33 Rn. 3; Zeitler/Trurnit Polizeirecht für Baden-Württemberg, Rn. 480. Daher ist die Sicherstellung nach § 37 PolG auch immer so durchzuführen, dass den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen wird (§ 37 Abs. 3 PolG). Sie ist nach § 37 Abs. 4 PolG aufzuheben, wenn der Berechtigte dies verlangt oder die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen sind. Höchstens darf die Sicherstellung für zwei Wochen erfolgen.

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