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Der Wohnungsverweis sowie das Rückkehr- und Annäherungsverbot gehören auch zum Regelungskomplex des § 30 PolG. Sie stellen in der Praxis eine wirksame landesrechtliche Erweiterung des Schutzes nach dem Gewaltschutzgesetz dar. Für die Polizeirechtsklausur haben sie indes keine besondere Relevanz und können daher hier vernachlässigt werden.
Hinweis
Gleichwohl gilt, dass Sie mit dem Gesetz – d.h. der Regelung in § 30 Abs. 3 bis 5 PolG – im Fall der Fälle umgehen können müssen. Hier hilft aber meistens bereits die genaue Lektüre des Gesetzestextes weiter, um einen entsprechenden Fall zu lösen. Lesen Sie daher unbedingt neben den prüfungsrelevanten Vorschiften in § 30 Abs. 1 PolG (Platzverweis) und § 30 Abs. 2 PolG (Aufenthaltsverbot) auch die nachfolgenden Absätze einmal genau durch.